Das RIS führt für diesen Tag 13 Dokumente zu Art. 2 (ÜR).
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 266/1956 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 293/1958Bundesgesetzblatt Nr. 266 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 293 aus 1958,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel II.Artikel römisch zwei.
(Anm.: aus BGBl. Nr. 266/1956, zu BGBl. Nr. 189/1955)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 266 aus 1956,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,)
(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, am 1. Jänner 1957 in Kraft.
(2)Absatz 2,Es treten in Kraft
rückwirkend mit dem 1. Jänner 1956 die Bestimmung des Art. I Z. 8;rückwirkend mit dem 1. Jänner 1956 die Bestimmung des Artikel römisch eins, Ziffer 8,;
(Anm.: lit. b aufgehoben durch BGBl. Nr. 293/1958)Anmerkung, Litera b, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 293 aus 1958,) (3)Absatz 3,Ergibt sich aus der Anwendung des Art. I Z. 6 und des § 292a Abs. 3 in Art. I Z. 7 ein geringerer Richtsatz oder eine geringere Richtsatzsumme als bisher, so sind die bisherigen Bestimmungen über die Richtsätze solange weiter anzuwenden, als nicht bei der Anwendung der neuen Bestimmungen diese Beträge überschritten werden.Ergibt sich aus der Anwendung des Artikel römisch eins, Ziffer 6 und des Paragraph 292 a, Absatz 3, in Artikel römisch eins, Ziffer 7, ein geringerer Richtsatz oder eine geringere Richtsatzsumme als bisher, so sind die bisherigen Bestimmungen über die Richtsätze solange weiter anzuwenden, als nicht bei der Anwendung der neuen Bestimmungen diese Beträge überschritten werden.
(4)Absatz 4,Ergibt sich aus der Anwendung der Bestimmungen des Art. I Z. 15 bis 17 ein geringerer Anspruch als vor der Bemessung der Rente auf Grund der Bestimmungen des Art. I Z. 15 bis 17, so verbleibt dem Berechtigten der bisherige Rentenanspruch in unveränderter Höhe.Ergibt sich aus der Anwendung der Bestimmungen des Artikel römisch eins, Ziffer 15 bis 17 ein geringerer Anspruch als vor der Bemessung der Rente auf Grund der Bestimmungen des Artikel römisch eins, Ziffer 15 bis 17, so verbleibt dem Berechtigten der bisherige Rentenanspruch in unveränderter Höhe.
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2024
Dokumentnummer
NOR12160977
Alte Dokumentnummer
N6195546188L
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 293/1958Bundesgesetzblatt Nr. 293 aus 1958,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel II.Artikel römisch zwei.
(Anm.: aus BGBl. Nr. 293/1958, zu BGBl. Nr. 189/1955)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 293 aus 1958,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,)
(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt hinsichtlich der Bestimmungen des Art. I Z. 2, 4 bis 6 und 9 am 1. Jänner 1959, im übrigen am 1. April 1959 in Kraft.Dieses Bundesgesetz tritt hinsichtlich der Bestimmungen des Artikel römisch eins, Ziffer 2, 4 bis 6 und 9 am 1. Jänner 1959, im übrigen am 1. April 1959 in Kraft.
(2)Absatz 2,Für Rentenbezieher, die am 1. April 1959 in der Krankenversicherung der Rentner bei einer Gebietskrankenkasse pflichtversichert sind, bleibt diese Gebietskrankenkasse weiterhin zuständig, sofern nicht der Rentenbezieher den Übergang der Zuständigkeit auf die nach § 26 Abs. 1 Z. 3 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz zuständige Betriebskrankenkasse beantragt. Der Antrag ist bis 31. Juli 1959 bei der Gebietskrankenkasse zu stellen, die für die Durchführung der Krankenversicherung der Rentner für ihn bisher zuständig war. Die Zuständigkeitsänderung wird mit dem auf das Einlangen des Antrages folgenden Monatsersten wirksam.Für Rentenbezieher, die am 1. April 1959 in der Krankenversicherung der Rentner bei einer Gebietskrankenkasse pflichtversichert sind, bleibt diese Gebietskrankenkasse weiterhin zuständig, sofern nicht der Rentenbezieher den Übergang der Zuständigkeit auf die nach Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 3, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz zuständige Betriebskrankenkasse beantragt. Der Antrag ist bis 31. Juli 1959 bei der Gebietskrankenkasse zu stellen, die für die Durchführung der Krankenversicherung der Rentner für ihn bisher zuständig war. Die Zuständigkeitsänderung wird mit dem auf das Einlangen des Antrages folgenden Monatsersten wirksam.
(3)Absatz 3,Bei der Anwendung der Bestimmung des Art. I Z. 3 lit. b darf bei Rentenberechtigten, deren Rente (Rentensonderzahlung) bereits vor dem 1. April 1959 zur Auszahlung gelangte, von der Rente (Rentensonderzahlung), wenn und solange eine Ausgleichszulage nicht gebührt, ein Einbehalt nur vorgenommen werden, wenn und soweit ein solcher Einbehalt nach den bis zum 31. März 1959 in Geltung gestandenen Vorschriften zulässig gewesen wäre.Bei der Anwendung der Bestimmung des Artikel römisch eins, Ziffer 3, Litera b, darf bei Rentenberechtigten, deren Rente (Rentensonderzahlung) bereits vor dem 1. April 1959 zur Auszahlung gelangte, von der Rente (Rentensonderzahlung), wenn und solange eine Ausgleichszulage nicht gebührt, ein Einbehalt nur vorgenommen werden, wenn und soweit ein solcher Einbehalt nach den bis zum 31. März 1959 in Geltung gestandenen Vorschriften zulässig gewesen wäre.
(4)Absatz 4,Ergibt sich aus der Anwendung der Bestimmungen des Art. I Z. 3 lit. b und Z. 7 ein geringerer Anspruch als nach den am 31. März 1959 in Geltung gestandenen Vorschriften, so verbleibt dem Berechtigten der bisherige Rentenanspruch in unveränderter Höhe.Ergibt sich aus der Anwendung der Bestimmungen des Artikel römisch eins, Ziffer 3, Litera b und Ziffer 7, ein geringerer Anspruch als nach den am 31. März 1959 in Geltung gestandenen Vorschriften, so verbleibt dem Berechtigten der bisherige Rentenanspruch in unveränderter Höhe.
(5)Absatz 5,Die auf Grund der Bestimmungen des Art. I Z. 7 gebührende Ausgleichszulage ist von Amts wegen festzustellen.Die auf Grund der Bestimmungen des Artikel römisch eins, Ziffer 7, gebührende Ausgleichszulage ist von Amts wegen festzustellen.
(6)Absatz 6,Artikel II Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1956, BGBl. Nr. 266/1956, wird mit 31. Dezember 1958 aufgehoben.Artikel römisch zwei Absatz 2, Litera b, des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 266 aus 1956,, wird mit 31. Dezember 1958 aufgehoben.
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2024
Dokumentnummer
NOR12160981
Alte Dokumentnummer
N6195546192L
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 290/1959Bundesgesetzblatt Nr. 290 aus 1959,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel II.Artikel römisch zwei.
(Anm.: aus BGBl. Nr. 290/1959, zu BGBl. Nr. 189/1955)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 290 aus 1959,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,)
(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1960 in Kraft.
(2)Absatz 2,Sind die Voraussetzungen für den Anspruch auf Hilflosenzuschuß zu Hinterbliebenenrenten aus der Pensionsversicherung am 1. Jänner 1960 erfüllt, so gebührt der Hilflosenzuschuß ab diesem Tage, wenn der Antrag bis zum 30. Juni 1960 gestellt wird.
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2024
Dokumentnummer
NOR12160982
Alte Dokumentnummer
N6195546193L
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 87/1960Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 1960,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel II.Artikel römisch zwei.
(Anm.: aus BGBl. Nr. 87/1960, zu BGBl. Nr. 189/1955)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 1960,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,)
Die gemäß § 51 Abs. 1 Z. 1 und § 77 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes durch die Satzungen der Krankenversicherungsträger festgesetzten Beitragssätze erhöhen sich mit Beginn der Beitragsperiode Mai 1960 um je 0,3. Diese Erhöhung steht einer Änderung der Beitragssätze durch den Versicherungsträger im Rahmen der Bestimmungen des § 51 Abs. 2 und § 77 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nicht entgegen.Die gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 77, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes durch die Satzungen der Krankenversicherungsträger festgesetzten Beitragssätze erhöhen sich mit Beginn der Beitragsperiode Mai 1960 um je 0,3. Diese Erhöhung steht einer Änderung der Beitragssätze durch den Versicherungsträger im Rahmen der Bestimmungen des Paragraph 51, Absatz 2 und Paragraph 77, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nicht entgegen.
Zuletzt aktualisiert am
05.11.2024
Dokumentnummer
NOR12160983
Alte Dokumentnummer
N6195546194L
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz ÜR
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BGBl. Nr. 168/1960Bundesgesetzblatt Nr. 168 aus 1960,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel II.Artikel römisch zwei.
Wirksamkeit.
(Anm.: aus BGBl. Nr. 168/1960, zu BGBl. Nr. 189/1955)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 168 aus 1960,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,)
(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt am 1. November 1960 in Kraft. Den sich aus der Erhöhung der Richtsätze für die Monate November und Dezember 1960 ergebenden Mehraufwand an Ausgleichszulagen trägt der Bund zur Gänze.
(2)Absatz 2,Die auf Grund der Bestimmungen des Art. I gebührende Ausgleichszulage ist von Amts wegen festzustellen.Die auf Grund der Bestimmungen des Artikel römisch eins, gebührende Ausgleichszulage ist von Amts wegen festzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2024
Dokumentnummer
NOR12160989
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N6195546200L
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz ÜR
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BGBl. Nr. 294/1960Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1960,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel II.Artikel römisch zwei.
Neubemessung von Renten aus der Pensionsversicherung, auf die die Bestimmungen des Vierten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes anzuwenden sind.
(Anm.: aus BGBl. Nr. 294/1960, zu BGBl. Nr. 189/1955)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1960,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,)
(1)Absatz eins,Die nach den Bestimmungen des Vierten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bemessenen oder noch zu bemessenden Renten mit einem vor dem 1. Jänner 1961 liegenden Stichtag sind unter Bedachtnahme auf die in Art. I verfügten Änderungen der Bestimmungen des Vierten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und unter Außerachtlassung der Bestimmungen des § 528 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz zum 1. Jänner 1961 neu zu bemessen.Die nach den Bestimmungen des Vierten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bemessenen oder noch zu bemessenden Renten mit einem vor dem 1. Jänner 1961 liegenden Stichtag sind unter Bedachtnahme auf die in Artikel römisch eins, verfügten Änderungen der Bestimmungen des Vierten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und unter Außerachtlassung der Bestimmungen des Paragraph 528, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz zum 1. Jänner 1961 neu zu bemessen.
(2)Absatz 2,Der sich aus der Neubemessung nach Abs. 1 ergebende Mehrbetrag gebührt zu einem Drittel ab 1. Jänner 1961, zu zwei Drittel ab 1. Jänner 1962 und ab 1. Jänner 1963 in voller Höhe. Rentenberechtigten der Geburtsjahrgänge 1876 und früher gebührt jedoch schon ab 1. Jänner 1961, Rentenberechtigten des Geburtsjahrganges 1877 ab 1. Jänner 1962 der volle Mehrbetrag.Der sich aus der Neubemessung nach Absatz eins, ergebende Mehrbetrag gebührt zu einem Drittel ab 1. Jänner 1961, zu zwei Drittel ab 1. Jänner 1962 und ab 1. Jänner 1963 in voller Höhe. Rentenberechtigten der Geburtsjahrgänge 1876 und früher gebührt jedoch schon ab 1. Jänner 1961, Rentenberechtigten des Geburtsjahrganges 1877 ab 1. Jänner 1962 der volle Mehrbetrag.
(3)Absatz 3,Hinterbliebenenrenten nach Rentenberechtigten, deren Rente nach den Bestimmungen des Abs. 1 neu zu bemessen ist, sind, wenn der Tod des Rentenberechtigten in den Jahren 1961 oder 1962 eintritt, von der Rente zu bemessen, die dem Verstorbenen am 1. Jänner 1963 gebührt hätte.Hinterbliebenenrenten nach Rentenberechtigten, deren Rente nach den Bestimmungen des Absatz eins, neu zu bemessen ist, sind, wenn der Tod des Rentenberechtigten in den Jahren 1961 oder 1962 eintritt, von der Rente zu bemessen, die dem Verstorbenen am 1. Jänner 1963 gebührt hätte.
(4)Absatz 4,Auf Grund der Neubemessung der Rente nach Abs. 1 ist eine Neufeststellung der Ausgleichszulage im Sinne des § 296 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz nicht vorzunehmen. Die sich gemäß Abs. 2 und gemäß § 522h in Verbindung mit § 522i Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz in der Fassung des Art. I Z. 56 ergebenden Mehrbeträge vermindern eine zu der Rente gebührende Ausgleichszulage.Auf Grund der Neubemessung der Rente nach Absatz eins, ist eine Neufeststellung der Ausgleichszulage im Sinne des Paragraph 296, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz nicht vorzunehmen. Die sich gemäß Absatz 2 und gemäß Paragraph 522 h, in Verbindung mit Paragraph 522 i, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 56, ergebenden Mehrbeträge vermindern eine zu der Rente gebührende Ausgleichszulage.
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2024
Dokumentnummer
NOR12160990
Alte Dokumentnummer
N6195546201L
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 85/1963Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1963,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel II.Artikel römisch zwei.
Schlußbestimmung.
(Anm.: aus BGBl. Nr. 85/1963, zu BGBl. Nr. 189/1955)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1963,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,)
Die auf Grund des Art. I Z. 13 dieses Bundesgesetzes gebührende Ausgleichszulage ist von Amts wegen festzustellen.Die auf Grund des Artikel römisch eins, Ziffer 13, dieses Bundesgesetzes gebührende Ausgleichszulage ist von Amts wegen festzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2024
Dokumentnummer
NOR12160997
Alte Dokumentnummer
N6195546208L
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 184/1963Bundesgesetzblatt Nr. 184 aus 1963,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel II.Artikel römisch zwei.
Übergangsbestimmungen.
(Anm.: aus BGBl. Nr. 184/1963, zu BGBl. Nr. 189/1955)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 184 aus 1963,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,)
(1)Absatz eins,Die Bestimmung des Art. I Z. 4 dieses Bundesgesetzes ist auf Antrag ab 1. August 1963 auch anzuwenden, wenn Anspruch auf die Leistungen der Krankenversicherung für Angehörige am 31. Juli 1963 nur deswegen nicht bestanden hat, weil der Angehörige an diesem Tage das 24. Lebensjahr bereits überschritten hatte.Die Bestimmung des Artikel römisch eins, Ziffer 4, dieses Bundesgesetzes ist auf Antrag ab 1. August 1963 auch anzuwenden, wenn Anspruch auf die Leistungen der Krankenversicherung für Angehörige am 31. Juli 1963 nur deswegen nicht bestanden hat, weil der Angehörige an diesem Tage das 24. Lebensjahr bereits überschritten hatte.
(2)Absatz 2,Die Bestimmung des Art. I Z. 7 dieses Bundesgesetzes ist auf Antrag auch auf Versicherungsfälle anzuwenden, die vor dem 1. August 1963 eingetreten sind.Die Bestimmung des Artikel römisch eins, Ziffer 7, dieses Bundesgesetzes ist auf Antrag auch auf Versicherungsfälle anzuwenden, die vor dem 1. August 1963 eingetreten sind.
(3)Absatz 3,Die Bestimmung des Art I Z. 8 dieses Bundesgesetzes ist auf Antrag auch auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag vor dem 1. August 1963 liegt beziehungsweise der Versicherungsfall vor dem 1. Jänner 1956 eingetreten ist.Die Bestimmung des Artikel römisch eins, Ziffer 8, dieses Bundesgesetzes ist auf Antrag auch auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag vor dem 1. August 1963 liegt beziehungsweise der Versicherungsfall vor dem 1. Jänner 1956 eingetreten ist.
(4)Absatz 4,In den Fällen der Abs. 2 und 3 gebührt die Leistung ab 1. August 1963, wenn der Antrag bis 31. Dezember 1963 gestellt wird, sonst ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.In den Fällen der Absatz 2 und 3 gebührt die Leistung ab 1. August 1963, wenn der Antrag bis 31. Dezember 1963 gestellt wird, sonst ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.
(5)Absatz 5,Der gemäß § 472 Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes durch die Satzung der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen festgesetzte Beitragssatz erhöht sich ab 1. August 1963 auf 5,5 v. H. der Bemessungsgrundlage. Diese Erhöhung steht einer Änderung des Beitragssatzes durch den Versicherungsträger im Rahmen der Bestimmung des § 472 Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nicht entgegen.Der gemäß Paragraph 472, Absatz 4, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes durch die Satzung der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen festgesetzte Beitragssatz erhöht sich ab 1. August 1963 auf 5,5 v. H. der Bemessungsgrundlage. Diese Erhöhung steht einer Änderung des Beitragssatzes durch den Versicherungsträger im Rahmen der Bestimmung des Paragraph 472, Absatz 4, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nicht entgegen.
(6)Absatz 6,Personen, die aus einem der im § 500 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, angeführten Gründe in der Zeit zwischen dem 13. März 1938 und dem 9. Mai 1945 daran gehindert waren, die ihnen nach den jeweils in Geltung gestandenen Bestimmungen zustehenden Leistungsansprüche aus dem Versicherungsfall des Alters (einschließlich der Altersfürsorge) geltend zu machen, ist diese Leistung für die Zeit, ab der sie bei rechtzeitiger Antragsstellung gebührt hätte, bis zum 9. Mai 1945 auf Antrag nachzuzahlen. Das gleiche gilt für Leistungen aus dem Versicherungsfall des Todes, wenn auf den Verstorbenen die Voraussetzungen des § 500 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zutreffen.Personen, die aus einem der im Paragraph 500, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, angeführten Gründe in der Zeit zwischen dem 13. März 1938 und dem 9. Mai 1945 daran gehindert waren, die ihnen nach den jeweils in Geltung gestandenen Bestimmungen zustehenden Leistungsansprüche aus dem Versicherungsfall des Alters (einschließlich der Altersfürsorge) geltend zu machen, ist diese Leistung für die Zeit, ab der sie bei rechtzeitiger Antragsstellung gebührt hätte, bis zum 9. Mai 1945 auf Antrag nachzuzahlen. Das gleiche gilt für Leistungen aus dem Versicherungsfall des Todes, wenn auf den Verstorbenen die Voraussetzungen des Paragraph 500, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zutreffen.
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2024
Dokumentnummer
NOR12160999
Alte Dokumentnummer
N6195546210L
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 253/1963Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1963,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel II.Artikel römisch zwei.
(Anm.: aus BGBl. Nr. 253/1963, zu BGBl. Nr. 189/1955)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1963,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,)
Die auf Grund der Bestimmungen des Artikels I gebührende Ausgleichszulage ist von Amts wegen festzustellen.Die auf Grund der Bestimmungen des Artikels römisch eins gebührende Ausgleichszulage ist von Amts wegen festzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
05.11.2024
Dokumentnummer
NOR12161001
Alte Dokumentnummer
N6195546212L
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 320/1963Bundesgesetzblatt Nr. 320 aus 1963,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel II.Artikel römisch zwei.
Neubemessung der Renten (Pensionen).
(Anm.: aus BGBl. Nr. 320/1963, zu BGBl. Nr. 189/1955)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 320 aus 1963,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,)
(1)Absatz eins,Ab 1. Jänner 1964 sind die Renten aus der Unfallversicherung, soweit sie nicht nach festen Beträgen bemessen sind, neu zu bemessen, und zwar, wenn der Versicherungsfall eingetreten ist
vor dem 1. Jänner 1960 | mit dem 1,060fachen, |
im Jahre 1960 | mit dem 1,049fachen, |
im Jahre 1961 | mit dem 1,019fachen |
| |
der nach Abs. 4 in Betracht kommenden Rente.der nach Absatz 4, in Betracht kommenden Rente.
Dies gilt entsprechend auch für andere Geldleistungen aus der Unfallversicherung, soweit sich deren Höhe nach der Bemessungsgrundlage (nach dem Jahresarbeitsverdienst) bemißt, sowie bei der Feststellung (Neufeststellung) von Leistungen nach dem 31. Dezember 1963. In den Fällen des § 180 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz ist bei der Neubemessung an Stelle des Eintrittes des Versicherungsfalles von dem Zeitpunkt auszugehen, zu dem die Rente neu festgestellt wurde.Dies gilt entsprechend auch für andere Geldleistungen aus der Unfallversicherung, soweit sich deren Höhe nach der Bemessungsgrundlage (nach dem Jahresarbeitsverdienst) bemißt, sowie bei der Feststellung (Neufeststellung) von Leistungen nach dem 31. Dezember 1963. In den Fällen des Paragraph 180, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz ist bei der Neubemessung an Stelle des Eintrittes des Versicherungsfalles von dem Zeitpunkt auszugehen, zu dem die Rente neu festgestellt wurde.
(2)Absatz 2,Ab 1. Jänner 1964 sind die Pensionen aus der Pensionsversicherung mit Ausnahme des Knappschaftssoldes neu zu bemessen, und zwar die Pensionen, bei denen der Stichtag liegt
vor dem 1. Jänner 1961 | mit dem 1,060fachen, |
im Jahre 1961 | mit dem 1,050fachen, |
im Jahre 1962 | mit dem 1,035fachen, |
im Jahre 1963 | mit dem 1,025fachen |
| |
der nach Abs. 4 in Betracht kommenden Pension.der nach Absatz 4, in Betracht kommenden Pension.
Für die Bemessung von Hinterbliebenenpensionen nach Pensionsempfängern ist hiebei der Faktor maßgebend, der dem Zeitraum entspricht, in den der für die Pension des verstorbenen Pensionsempfängers maßgebende Stichtag fällt.
(3)Absatz 3,Bei der Anwendung des Abs. 2 ist für Leistungsteile, die unter Zugrundelegung einer Bemessungsgrundlage gemäß § 239 beziehungsweise § 240 beziehungsweise § 250 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz berechnet wurden, der Faktor maßgebend, der dem Zeitraum entspricht, in den der für die Bemessung dieser Leistungsteile maßgebende Bemessungszeitpunkt fällt.Bei der Anwendung des Absatz 2, ist für Leistungsteile, die unter Zugrundelegung einer Bemessungsgrundlage gemäß Paragraph 239, beziehungsweise Paragraph 240, beziehungsweise Paragraph 250, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz berechnet wurden, der Faktor maßgebend, der dem Zeitraum entspricht, in den der für die Bemessung dieser Leistungsteile maßgebende Bemessungszeitpunkt fällt.
(4)Absatz 4,Der Neubemessung nach den Abs. 1 und 2 ist die nach den bisherigen Vorschriften für den Monat Dezember 1963 gebührende Rente (Pension) einschließlich aller Zuschüsse, jedoch mit Ausnahme des Hilflosenzuschusses und der Ausgleichszulage, vor Anwendung von Kürzungs- und Ruhensbestimmungen zugrundezulegen. Die Neubemessung erfaßt im gleichen Ausmaß alle Renten(Pensions)bestandteile; der Kinderzuschuß zu Pensionen hat jedoch mindestens 53 S zu betragen.Der Neubemessung nach den Absatz eins und 2 ist die nach den bisherigen Vorschriften für den Monat Dezember 1963 gebührende Rente (Pension) einschließlich aller Zuschüsse, jedoch mit Ausnahme des Hilflosenzuschusses und der Ausgleichszulage, vor Anwendung von Kürzungs- und Ruhensbestimmungen zugrundezulegen. Die Neubemessung erfaßt im gleichen Ausmaß alle Renten(Pensions)bestandteile; der Kinderzuschuß zu Pensionen hat jedoch mindestens 53 S zu betragen.
(5)Absatz 5,Zu den neu bemessenen Renten (Pensionen) treten ein allfälliger Hilflosenzuschuß und eine allfällige Ausgleichszulage nach den hiefür geltenden Vorschriften.
(6)Absatz 6,Auf Grund der Neubemessung der Pensionen und auf Grund der sich aus § 292a Abs. 3 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung des Art. I Z. 13 ergebenden Änderung des Gesamteinkommens ist eine Neufeststellung der Ausgleichszulagen im Sinne des § 296 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz nicht vorzunehmen. Die sich aus der Neubemessung der Pensionen ergebenden Mehrbeträge vermindern eine zu der Pension gebührende Ausgleichszulage.Auf Grund der Neubemessung der Pensionen und auf Grund der sich aus Paragraph 292 a, Absatz 3, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 13, ergebenden Änderung des Gesamteinkommens ist eine Neufeststellung der Ausgleichszulagen im Sinne des Paragraph 296, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz nicht vorzunehmen. Die sich aus der Neubemessung der Pensionen ergebenden Mehrbeträge vermindern eine zu der Pension gebührende Ausgleichszulage. (7)Absatz 7,Leistungen nach § 529 Abs. 7, 8 oder 9 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz sind ab 1. Jänner 1964 mit dem 1,060fachen der für den Monat Dezember 1963 gebührenden Leistungsansprüche zu bemessen. Die Hälfte der neu bemessenen Leistung gilt als Grundbetrag.Leistungen nach Paragraph 529, Absatz 7, 8, oder 9 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz sind ab 1. Jänner 1964 mit dem 1,060fachen der für den Monat Dezember 1963 gebührenden Leistungsansprüche zu bemessen. Die Hälfte der neu bemessenen Leistung gilt als Grundbetrag.
(8)Absatz 8,Die Neubemessung ist von Amts wegen vorzunehmen. Ein schriftlicher Bescheid über die Neubemessung ist nur zu erteilen, wenn der Berechtigte dies bis 31. Dezember 1964 verlangt.
Schlagworte
Kürzungsbestimmung, Rentenbestandteil, Pensionsbestandteil
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2024
Dokumentnummer
NOR12161002
Alte Dokumentnummer
N6195546213L
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 301/1964Bundesgesetzblatt Nr. 301 aus 1964,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
ARTIKEL II.ARTIKEL römisch zwei.
Neubemessung der Renten aus der Unfallversicherung.
(Anm.: aus BGBl. Nr. 301/1964, zu BGBl. Nr. 189/1955)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 301 aus 1964,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,)
(1)Absatz eins,Ab 1. Jänner 1965 sind die Renten aus der Unfallversicherung, soweit sie nicht nach festen Beträgen bemessen sind und der Versicherungsfall vor dem 1. Jänner 1965 eingetreten ist, unter Anwendung des Vervielfältigungsfaktors nach Abs. 2 entsprechend dem Jahr, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist, neu zu bemessen. Dies gilt entsprechend auch für andere Geldleistungen aus der Unfallversicherung, deren Höhe sich nach der Bemessungsgrundlage (nach dem Jahresarbeitsverdienst) bemißt, sowie bei der Feststellung (Neufeststellung) von Leistungen nach dem 31. Dezember 1964. In den Fällen des § 180 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ist bei der Neubemessung an Stelle des Eintrittes des Versicherungsfalles von dem Zeitpunkt auszugehen, zu dem die Rente neu festgestellt wurde. In den Fällen des § 215 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ist bei der Neubemessung an Stelle des Eintrittes des Versicherungsfalles von dem Todestag des Versicherten auszugehen.Ab 1. Jänner 1965 sind die Renten aus der Unfallversicherung, soweit sie nicht nach festen Beträgen bemessen sind und der Versicherungsfall vor dem 1. Jänner 1965 eingetreten ist, unter Anwendung des Vervielfältigungsfaktors nach Absatz 2, entsprechend dem Jahr, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist, neu zu bemessen. Dies gilt entsprechend auch für andere Geldleistungen aus der Unfallversicherung, deren Höhe sich nach der Bemessungsgrundlage (nach dem Jahresarbeitsverdienst) bemißt, sowie bei der Feststellung (Neufeststellung) von Leistungen nach dem 31. Dezember 1964. In den Fällen des Paragraph 180, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ist bei der Neubemessung an Stelle des Eintrittes des Versicherungsfalles von dem Zeitpunkt auszugehen, zu dem die Rente neu festgestellt wurde. In den Fällen des Paragraph 215, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ist bei der Neubemessung an Stelle des Eintrittes des Versicherungsfalles von dem Todestag des Versicherten auszugehen.
(2)Absatz 2,Der Vervielfältigungsfaktor beträgt, wenn der Versicherungsfall eingetreten ist:
im Jahr | Faktor |
1959 und früher | 1,2717 |
1960 | 1,2679 |
1961 | 1,2512 |
1962 | 1,2050 |
1963 | 1,1400 |
1964 | 1,0833. |
| |
(3)Absatz 3,Ab 1. Jänner 1965 sind die von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt ausgezahlten Renten aus der Unfallversicherung, soweit sie nach festen Beträgen bemessen sind und der Versicherungsfall vor dem 1. Jänner 1965 eingetreten ist, unter Anwendung des Vervielfältigungsfaktors 1,2717 neu zu bemessen. Dies gilt entsprechend auch für die nach festen Bemessungsgrundlagen bemessenen anderen Geldleistungen sowie bei der Feststellung (Neufeststellung) von nach festen Beträgen bemessenen Leistungen nach dem 31. Dezember 1964.
(4)Absatz 4,Für die Neubemessung nach Abs. 1 und 3 kommt die Rente in Betracht, auf die nach den am 31. Dezember 1964 in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch besteht, und zwar mit Ausnahme des Kinderzuschusses und des Hilflosenzuschusses und vor Anwendung von Ruhensbestimmungen.Für die Neubemessung nach Absatz eins und 3 kommt die Rente in Betracht, auf die nach den am 31. Dezember 1964 in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch besteht, und zwar mit Ausnahme des Kinderzuschusses und des Hilflosenzuschusses und vor Anwendung von Ruhensbestimmungen.
(5)Absatz 5,Auf die nach Abs. 1 und 3 neu bemessenen Renten ist § 182a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z. 17 dieses Bundesgesetzes anzuwenden.Auf die nach Absatz eins und 3 neu bemessenen Renten ist Paragraph 182 a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 17, dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
(6)Absatz 6,Zu den neu bemessenen Renten treten ab 1. Jänner 1965 in vollem Ausmaß allfällige Kinderzuschüsse nach den hiefür geltenden Vorschriften hinzu.
(7)Absatz 7,Die Höhe des Hilflosenzuschusses bestimmt sich nach dem gemäß Abs. 8 jeweils gebührenden Rentenbetrag.Die Höhe des Hilflosenzuschusses bestimmt sich nach dem gemäß Absatz 8, jeweils gebührenden Rentenbetrag.
(8)Absatz 8,Der sich aus der Neubemessung der Renten ergebende Mehrbetrag gebührt ab 1. Jänner 1965 zur Hälfte und ab 1. Juli 1965 in voller Höhe.
Zuletzt aktualisiert am
05.11.2024
Dokumentnummer
NOR12161006
Alte Dokumentnummer
N6195546217L
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 81/1965Bundesgesetzblatt Nr. 81 aus 1965,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel IIArtikel römisch zwei
(Anm.: aus BGBl. Nr. 81/1965, zu BGBl. Nr. 189/1955)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 81 aus 1965,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,)
(1)Absatz eins,Die Bestimmung des Art. IV Abs. 3 der 14. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 301/1964, ist auf die gemäß Art. I ab 1. Mai 1965 wirksam werdende Änderung des Richtsatzes nicht anzuwenden.Die Bestimmung des Artikel römisch vier, Absatz 3, der 14. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 301 aus 1964,, ist auf die gemäß Artikel römisch eins, ab 1. Mai 1965 wirksam werdende Änderung des Richtsatzes nicht anzuwenden. (2)Absatz 2,Die auf Grund der Bestimmungen des Art. I gebührende Ausgleichszulage ist von Amts wegen festzustellen.Die auf Grund der Bestimmungen des Artikel römisch eins, gebührende Ausgleichszulage ist von Amts wegen festzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
05.11.2024
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NOR12161010
Alte Dokumentnummer
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Kurztitel
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 220/1965Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1965,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel IIArtikel römisch zwei
(Anm.: aus BGBl. Nr. 220/1965, zu BGBl. Nr. 189/1955)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1965,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,)
Für das Kalenderjahr 1965 bereits festgesetzte Geschäftsverteilungen gelten als auf Grund des § 378 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z. 13 erlassen. Bei allen Änderungen der geltenden Geschäftsverteilungen ist § 378 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der geänderten Fassung jedoch bereits anzuwenden.Für das Kalenderjahr 1965 bereits festgesetzte Geschäftsverteilungen gelten als auf Grund des Paragraph 378, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 13, erlassen. Bei allen Änderungen der geltenden Geschäftsverteilungen ist Paragraph 378, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der geänderten Fassung jedoch bereits anzuwenden.
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Dokumentnummer
NOR12161014
Alte Dokumentnummer
N6195546225L