Rechtstracker.at

§ 440f ASVG

Fassungen
01.01.2005 bis 31.12.2019 — BGBl. I Nr. 171/2004
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 440f01.01.200531.12.2019 § → § BGBl. I Nr. 171/2004 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2018
§ 440f01.09.200131.12.2004 § → § BGBl. I Nr. 99/2001
§ 440f01.07.200031.08.2001 § → § BGBl. I Nr. 43/2000
§ 440f01.01.199430.06.2000 BGBl. Nr. 20/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 440 f

Inkrafttretensdatum

01.01.2005BGBl. I Nr. 171/2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2018

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Vorsitz im Beirat, Sitzungen

Paragraph 440 f,

  1. Absatz eins,Den Vorsitz im Beirat hat der vom Beirat aus der Gruppe der im Paragraph 440 a, Absatz eins, Ziffer eins und 4 genannten Personen und für dessen Amtsdauer gewählte oder nach Paragraph 440 a, Absatz 3, Ziffer eins, entsendete Vorsitzende zu führen. Für die Wahl ist die einfache Mehrheit sowohl aller Beiratsmitglieder als auch jener Gruppe der Beiratsmitglieder, welcher der zu Wählende angehört, erforderlich. Gleichzeitig ist auf dieselbe Art, ausgenommen im Falle des Paragraph 440 a, Absatz 3, Ziffer eins,, ein Stellvertreter zu wählen. Der Vorsitzende hat unbeschadet des Absatz 2, zu den Sitzungen einzuberufen.
  2. Absatz 2,Die erstmalige Sitzung des Beirates – mit Ausnahme des beim Hauptverband errichteten Beirates – ist vom Obmann des Versicherungsträgers einzuberufen. Er hat dabei auf die Wahl des Vorsitzenden des Beirates hinzuwirken. Bis zu dessen Wahl hat seine Obliegenheiten der Obmann wahrzunehmen.
  3. Absatz 3,Die Sitzungen des Beirates sind nicht öffentlich. Der ordnungsgemäß einberufene Beirat ist bei Anwesenheit des Vorsitzenden und von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig.
  4. Absatz 4,Der Obmann (der/die Verbandsvorsitzende) oder ein von ihm bestimmter Versicherungsvertreter und der leitende Angestellte oder ein von ihm bestimmter Bediensteter haben an den Sitzungen des Beirates mit beratender Stimme teilzunehmen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 171/2004

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40061107