Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 100/2005 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 46Paragraph 46
Inkrafttretensdatum
01.07.2011
Außerkrafttretensdatum
31.12.2013aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Vorführung nach Befassung der Fremdenpolizeibehörde
§ 46.Paragraph 46,
Wenn eine Vorführung vor das Bundesasylamt gemäß § 45 Abs. 2 unterblieben ist, haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, dem Bundesasylamt zur Sicherung der Ausweisung oder der Rückkehrentscheidung vorzuführen, wenn Schubhaft nicht verhängt wird. Wenn eine Vorführung vor das Bundesasylamt gemäß Paragraph 45, Absatz 2, unterblieben ist, haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, dem Bundesasylamt zur Sicherung der Ausweisung oder der Rückkehrentscheidung vorzuführen, wenn Schubhaft nicht verhängt wird.
Zuletzt aktualisiert am
17.08.2012
Dokumentnummer
NOR40128908