Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Auslandsunterhaltsgesetz 2014
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 34/2014Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Text
Antragsarten
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Wer Unterhaltsansprüche in einem anderen Staat geltend machen will, kann
die Anerkennung oder die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung einer Entscheidung,
die Vollstreckung einer im ersuchten Staat ergangenen oder anerkannten Entscheidung,
die Erlassung einer Entscheidung im ersuchten Staat, einschließlich, soweit erforderlich, der Feststellung der Abstammung, wenn darüber noch keine Entscheidung vorliegt,
die Erlassung einer Entscheidung im ersuchten Staat, wenn die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung einer in einem anderen Staat ergangenen Entscheidung nicht möglich ist,
die Änderung einer im ersuchten Staat ergangenen Entscheidung oder
die Änderung einer in einem anderen Staat ergangenen Entscheidung
beantragen.
(2)Absatz 2,Eine Person, gegen die eine Unterhaltsentscheidung vorliegt (verpflichtete Person), kann
die Anerkennung einer Entscheidung, die die Aussetzung oder Einschränkung der Vollstreckung einer früheren Entscheidung im ersuchten Staat bewirkt,
die Änderung einer im ersuchten Staat ergangenen Entscheidung oder
die Änderung einer in einem anderen Staat ergangenen Entscheidung
beantragen.
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2024
Dokumentnummer
NOR40162309