Rechtstracker.at

§ 6 AUG 2014

Fassungen
ab 01.08.2014 — BGBl. I Nr. 34/2014 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6 heute01.08.2014 BGBl. I Nr. 34/2014 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Auslandsunterhaltsgesetz 2014

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2014,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.08.2014BGBl. I Nr. 34/2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AUG 2014

Index

20/02 Familienrecht

Text

Antragsarten

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Wer Unterhaltsansprüche in einem anderen Staat geltend machen will, kann
    1. Ziffer eins
      die Anerkennung oder die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung einer Entscheidung,
    2. Ziffer 2
      die Vollstreckung einer im ersuchten Staat ergangenen oder anerkannten Entscheidung,
    3. Ziffer 3
      die Erlassung einer Entscheidung im ersuchten Staat, einschließlich, soweit erforderlich, der Feststellung der Abstammung, wenn darüber noch keine Entscheidung vorliegt,
    4. Ziffer 4
      die Erlassung einer Entscheidung im ersuchten Staat, wenn die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung einer in einem anderen Staat ergangenen Entscheidung nicht möglich ist,
    5. Ziffer 5
      die Änderung einer im ersuchten Staat ergangenen Entscheidung oder
    6. Ziffer 6
      die Änderung einer in einem anderen Staat ergangenen Entscheidung
    beantragen.
  2. Absatz 2,Eine Person, gegen die eine Unterhaltsentscheidung vorliegt (verpflichtete Person), kann
    1. Ziffer eins
      die Anerkennung einer Entscheidung, die die Aussetzung oder Einschränkung der Vollstreckung einer früheren Entscheidung im ersuchten Staat bewirkt,
    2. Ziffer 2
      die Änderung einer im ersuchten Staat ergangenen Entscheidung oder
    3. Ziffer 3
      die Änderung einer in einem anderen Staat ergangenen Entscheidung
    beantragen.

Im RIS seit

27.05.2014

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2024

Gesetzesnummer

20008846

Dokumentnummer

NOR40162309

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2014/34/P6/NOR40162309