Rechtstracker.at

§ 7 AUG 2014

Fassungen
ab 01.08.2014 — BGBl. I Nr. 34/2014 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7 heute01.08.2014 BGBl. I Nr. 34/2014 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Auslandsunterhaltsgesetz 2014

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2014,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.08.2014BGBl. I Nr. 34/2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AUG 2014

Index

20/02 Familienrecht

Text

Antragserfordernisse

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Ein Antrag in das Ausland ist beim Bezirksgericht, in dessen Sprengel der Antragsteller seinen Aufenthalt hat, schriftlich einzubringen oder zu Protokoll zu geben. Die Bestimmungen über die Zuständigkeit und das Verfahren zur Protokollierung richten sich nach den für das Verfahren außer Streitsachen geltenden Bestimmungen. Soweit für seine Einbringung die Verwendung eines Formblatts vorgeschrieben ist, ist dieses zu verwenden. Dem Kinder- und Jugendhilfeträger steht es in geeigneten Fällen offen, unmittelbar mit dem Bundesministerium für Justiz zu verkehren.
  2. Absatz 2,Soweit sich aus den in Paragraph 4, genannten Bestimmungen nichts anderes ergibt, muss ein solcher Antrag mindestens folgende Angaben enthalten:
    1. Ziffer eins
      eine Erklärung über die Art des Antrags (Paragraph 6, Absatz eins, und 2),
    2. Ziffer 2
      den Namen und die Kontaktdaten des Antragstellers, einschließlich seiner Anschrift und seines Geburtsdatums,
    3. Ziffer 3
      den Namen und, sofern bekannt, die Anschrift sowie das Geburtsdatum des Antragsgegners,
    4. Ziffer 4
      den Namen und das Geburtsdatum jeder Person, für die Unterhalt verlangt wird,
    5. Ziffer 5
      die Gründe, auf die sich der Antrag stützt und
    6. Ziffer 6
      Angaben über das Konto, auf das Unterhaltsleistungen überwiesen werden sollen.
  3. Absatz 3,Der Antragsteller kann von der Angabe seiner persönlichen Anschrift (Absatz 2, Ziffer 2,) absehen, wenn er ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse dartut und einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft macht, sofern das Recht des ersuchten Mitgliedstaates nicht vorschreibt, dass der Antragsteller für die Zwecke des Verfahrens seine persönliche Anschrift angibt.
  4. Absatz 4,Soweit das erforderlich ist, hat der Antragsteller weiters
    1. Ziffer eins
      die ihm bekannten finanziellen Verhältnisse der berechtigten Person,
    2. Ziffer 2
      die ihm bekannten finanziellen Verhältnisse der verpflichteten Person, einschließlich des Namens und der Anschrift ihres Arbeitgebers, sowie der Art und Lage ihrer Vermögensgegenstände, und
    3. Ziffer 3
      die ihm bekannten Informationen über den Aufenthaltsort des Antragsgegners
    anzugeben.
  5. Absatz 5,Dem Antrag sind alle erforderlichen Angaben oder schriftlichen Belege, gegebenenfalls auch Unterlagen zum Nachweis des Anspruchs des Antragstellers auf Prozesskostenhilfe, beizufügen.
  6. Absatz 6,Sind der Antrag oder die Beilagen mit einer Übersetzung in eine fremde Sprache zu versehen und beantragt der Antragsteller die Bewilligung der Verfahrenshilfe, so hat das Gericht nach Bewilligung der Verfahrenshilfe die Herstellung der erforderlichen Übersetzungen zu veranlassen.

Schlagworte

Kinderhilfeträger

Im RIS seit

27.05.2014

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2022

Gesetzesnummer

20008846

Dokumentnummer

NOR40162310

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2014/34/P7/NOR40162310