Rechtstracker.at

§ 8 AUG 2014

Fassungen
ab 01.08.2014 — BGBl. I Nr. 34/2014 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 8 heute01.08.2014 BGBl. I Nr. 34/2014 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Auslandsunterhaltsgesetz 2014

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2014,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.08.2014BGBl. I Nr. 34/2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AUG 2014

Index

20/02 Familienrecht

Text

Behandlung von Anträgen in das Ausland

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Wenn dem Antrag notwendige Angaben, Erklärungen oder Beilagen fehlen, hat das Gericht den Antragsteller unter Setzung einer angemessenen Frist zur Verbesserung aufzufordern. Lässt er diese Frist ungenützt verstreichen, so ist der Antrag von Amts wegen als zurückgenommen zu erklären. Paragraph 17, Satz 3 und 4 AußStrG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,, sind sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2,In Gegenseitigkeitsverfahren (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins,) hat das Gericht zu prüfen, ob in dem Antrag und den beigeschlossenen sonstigen Unterlagen Umstände dargetan werden, aus denen geschlossen werden kann, dass den Antragsgegner eine Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Antragsteller trifft (Paragraph 6, Absatz eins,) beziehungsweise ein Interesse des Antragstellers an einer Entscheidung im Sinn des Paragraph 6, Absatz 2, vorliegt, und der Antrag daher in dem im ersuchten Staat vorgesehenen Verfahren zu behandeln ist. Über das positive Ergebnis dieser Prüfung hat das Gericht eine Bestätigung auszustellen und in eine Amtssprache des ersuchten Staates übersetzen zu lassen. Anschließend hat es den Antrag samt den beizufügenden sonstigen Unterlagen und Übersetzungen – mit je drei beglaubigten Abschriften – unmittelbar dem Bundesministerium für Justiz vorzulegen.
  3. Absatz 3,Das Bundesministerium für Justiz hat nach Einlangen des Antrags sicherzustellen, dass der Antrag alle Schriftstücke und Angaben umfasst, die für seine Prüfung notwendig sind. Anschließend hat es den Antrag der Zentralen Behörde oder Empfangsstelle des ersuchten Staates zu übermitteln.
  4. Absatz 4,Das Bundesministerium für Justiz hat den Fortgang der ordnungsgemäßen Erledigung des Antrags im Ausland zu verfolgen.

Im RIS seit

27.05.2014

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2017

Gesetzesnummer

20008846

Dokumentnummer

NOR40162311