Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Ausschreibungsgesetz 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 85/1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 366/1991Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 366 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 67Paragraph 67
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Aufnahmeverfahren
§ 67.Paragraph 67,
(1)Absatz eins,Bewerber und Bewerberinnen sind nach der Reihenfolge ihres Bewerbungsdatums auf entsprechende frei gewordene Planstellen für die Dauer von drei Monaten aufzunehmen und einer praktischen Erprobung am Arbeitsplatz zu unterziehen.
(2)Absatz 2,Die für die Aufnahme zuständige Dienststelle hat die Aufnahmekommission zu befassen, wenn
sie gegen die Aufnahme eines Bewerbers oder einer Bewerberin zur praktischen Erprobung Bedenken hat oder
ihr ein Bewerber oder eine Bewerberin mit einem späteren Bewerbungsdatum geeigneter erscheint als die Bewerber oder die Bewerberinnen, die sich vor ihm oder ihr beworben haben.
(3)Absatz 3,Auf das weitere Verfahren sind § 48, § 49 Abs. 2 bis 5, § 50 Abs. 1 und 3 und die §§ 51 und 52 anzuwenden.Auf das weitere Verfahren sind Paragraph 48,, Paragraph 49, Absatz 2 bis 5, Paragraph 50, Absatz eins und 3 und die Paragraphen 51 und 52 anzuwenden.
(4)Absatz 4,Die Aufnahmekommission hat zu einem allfälligen Aufnahmegespräch einzuladen:
im Fall des Abs. 2 Z 1 den dort angeführten Bewerber oder die dort angeführte Bewerberin,im Fall des Absatz 2, Ziffer eins, den dort angeführten Bewerber oder die dort angeführte Bewerberin,
im Fall des Abs. 2 Z 2 den dort angeführten Bewerber oder die dort angeführte Bewerberin und jene Bewerber und Bewerberinnen, die sich vor ihm oder ihr beworben haben.im Fall des Absatz 2, Ziffer 2, den dort angeführten Bewerber oder die dort angeführte Bewerberin und jene Bewerber und Bewerberinnen, die sich vor ihm oder ihr beworben haben.
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2015
Dokumentnummer
NOR12105089
alte Dokumentnummer
N6199112195A