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§ 67 AusG

Fassungen
ab 01.09.1991 — BGBl. Nr. 366/1991
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 67 heute01.09.1991 BGBl. Nr. 366/1991

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Ausschreibungsgesetz 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 366 aus 1991,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 67

Inkrafttretensdatum

01.09.1991BGBl. Nr. 366/1991

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AusG

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Aufnahmeverfahren

Paragraph 67,

  1. Absatz eins,Bewerber und Bewerberinnen sind nach der Reihenfolge ihres Bewerbungsdatums auf entsprechende frei gewordene Planstellen für die Dauer von drei Monaten aufzunehmen und einer praktischen Erprobung am Arbeitsplatz zu unterziehen.
  2. Absatz 2,Die für die Aufnahme zuständige Dienststelle hat die Aufnahmekommission zu befassen, wenn
    1. Ziffer eins
      sie gegen die Aufnahme eines Bewerbers oder einer Bewerberin zur praktischen Erprobung Bedenken hat oder
    2. Ziffer 2
      ihr ein Bewerber oder eine Bewerberin mit einem späteren Bewerbungsdatum geeigneter erscheint als die Bewerber oder die Bewerberinnen, die sich vor ihm oder ihr beworben haben.
  3. Absatz 3,Auf das weitere Verfahren sind Paragraph 48,, Paragraph 49, Absatz 2 bis 5, Paragraph 50, Absatz eins und 3 und die Paragraphen 51 und 52 anzuwenden.
  4. Absatz 4,Die Aufnahmekommission hat zu einem allfälligen Aufnahmegespräch einzuladen:
    1. Ziffer eins
      im Fall des Absatz 2, Ziffer eins, den dort angeführten Bewerber oder die dort angeführte Bewerberin,
    2. Ziffer 2
      im Fall des Absatz 2, Ziffer 2, den dort angeführten Bewerber oder die dort angeführte Bewerberin und jene Bewerber und Bewerberinnen, die sich vor ihm oder ihr beworben haben.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2015

Gesetzesnummer

10008688

Dokumentnummer

NOR12105089

alte Dokumentnummer

N6199112195A