Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Ausschreibungsgesetz 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 85/1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 366/1991Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 366 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 68Paragraph 68
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Verständigung der Bewerber und Bewerberinnen und Verbleib in der Bewerbungsliste
§ 68.Paragraph 68,
(1)Absatz eins,Die das Aufnahmeverfahren durchführende Dienststelle hat alle Bewerber und Bewerberinnen, denen voraussichtlich innerhalb von drei Monaten ab ihrer Bewerbung eine von ihnen angestrebte Planstelle nicht verliehen werden kann, formlos zu verständigen.
(2)Absatz 2,In der Verständigung ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß
die Bewerbung weiterhin gültig und gereiht bleibt,
die Reihung aber in keinem Fall länger als ein Jahr ab der Bewerbung erfolgen kann, wenn der Bewerber oder die Bewerberin nicht spätestens einen Monat vor Ablauf dieser Jahresfrist schriftlich mitteilt, daß die Bewerbung aufrecht bleibt, und
die Gültigkeit einer solchen Bewerbung höchstens zweimal verlängert werden kann, wobei sie in keinem Fall die Dauer von drei Jahren übersteigen darf.
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2015
Dokumentnummer
NOR12105090
alte Dokumentnummer
N6199112196A