Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Ausschreibungsgesetz 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 85/1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 366/1991Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 366 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 84Paragraph 84
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Anhängige Ausschreibungsverfahren
§ 84.Paragraph 84,
(1)Absatz eins,Am 1. September 1991 anhängige Ausschreibungsverfahren, die nach Abschnitt VIII in der bis zum Ablauf des 31. August 1991 geltenden Fassung eingeleitet worden sind, sind nach den bisherigen Vorschriften zu Ende zu führen.Am 1. September 1991 anhängige Ausschreibungsverfahren, die nach Abschnitt römisch acht in der bis zum Ablauf des 31. August 1991 geltenden Fassung eingeleitet worden sind, sind nach den bisherigen Vorschriften zu Ende zu führen.
(2)Absatz 2,Mit Ablauf des 31. August 1991, im Fall des Abs. 1 aber mit Abschluß der Ausschreibungsverfahren, erlöschenMit Ablauf des 31. August 1991, im Fall des Absatz eins, aber mit Abschluß der Ausschreibungsverfahren, erlöschen
die Gültigkeit der betreffenden Bewerberliste nach § 21 Abs. 5 in der bis zum Ablauf des 31. August 1991 geltenden Fassung unddie Gültigkeit der betreffenden Bewerberliste nach Paragraph 21, Absatz 5, in der bis zum Ablauf des 31. August 1991 geltenden Fassung und
die Gültigkeit der auf Grund der Eignungsprüfung festgestellten Eignung nach § 24 Abs. 2 in der bis zum Ablauf des 31. August 1991 geltenden Fassung.die Gültigkeit der auf Grund der Eignungsprüfung festgestellten Eignung nach Paragraph 24, Absatz 2, in der bis zum Ablauf des 31. August 1991 geltenden Fassung.
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2015
Dokumentnummer
NOR12105106
alte Dokumentnummer
N6199112212A