Rechtstracker.at

§ 85 AusG

Fassungen
ab 23.12.2018 — BGBl. I Nr. 102/2018
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 85 heute23.12.2018 § → § BGBl. I Nr. 102/2018
§ 8501.09.199122.12.2018 BGBl. Nr. 366/1991

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Ausschreibungsgesetz 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 85

Inkrafttretensdatum

23.12.2018BGBl. I Nr. 102/2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AusG

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Zuweisung eines Arbeitsplatzes in bestimmten Fällen

Paragraph 85,

  1. Absatz eins,Bei Beamtinnen und Beamten ist die Zuweisung eines niedriger oder gleich bewerteten Arbeitsplatzes abweichend von einer allfälligen Ausschreibungspflicht nach diesem Gesetz ohne Ausschreibung zulässig, wenn sie nach den Absatz eins, oder 3 der Paragraphen 141 a, 145 b, oder 152c BDG 1979 erfolgt. Dieser Absatz gilt nicht für die Zuweisung einer zeitlich begrenzten Funktion.
  2. Absatz 2,Bei Vertragsbediensteten ist die Zuweisung eines niedriger bewerteten Arbeitsplatzes abweichend von einer allfälligen Ausschreibungspflicht nach diesem Gesetz ohne Ausschreibung zulässig, wenn sie nach Paragraph 69, Absatz 2, oder 3 VBG erfolgt. Die Ausnahme von einer allfälligen Ausschreibungspflicht gilt auch im Falle einer Verwendungsänderung einer oder eines Vertragsbediensteten, bei der die neue Verwendung abweichend von Paragraph 69, Absatz eins, VBG derselben Entlohnungs- und Bewertungsgruppe zugeordnet ist wie die bisherige Verwendung der oder des Vertragsbediensteten, sofern sie nicht von Paragraph 69, Absatz 9, VBG erfasst ist. Dieser Absatz gilt nicht für die Zuweisung einer zeitlich begrenzten Funktion.
  3. Absatz 3,Die erstmalige Übertragung eines Arbeitsplatzes an
    1. Ziffer eins
      Beamtinnen oder Beamte der Verwendungsgruppen A 1, E 1, M BO 1 und M ZO 1 in der gemäß Paragraph 141, Absatz 6, 7, oder 8, Paragraph 145 d, Absatz 3, oder Paragraph 152 b, Absatz 6, 7, oder 8 BDG 1979 anfallenden Funktionsgruppe,
    2. Ziffer 2
      im Absatz 9, der Paragraph 141, oder Paragraph 152 b, BDG 1979 angeführte Beamtinnen oder Beamten in der Verwendungs- und Funktionsgruppe, in die sie bei Beendigung ihrer befristeten Funktion ernannt sind, und
    3. Ziffer 3
      Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe v1 in der nach Paragraph 68, Absatz 3, VBG anfallenden Bewertungsgruppe
    ist abweichend von einer allfälligen Ausschreibungspflicht nach diesem Gesetz ohne Ausschreibung zulässig. Dieser Absatz gilt nicht für die Zuweisung einer zeitlich begrenzten Funktion und in Dienstbereichen, bei denen es nach der Natur des Dienstes notwendig ist die Bediensteten nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen.

Im RIS seit

23.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2019

Gesetzesnummer

10008688

Dokumentnummer

NOR40211830