Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausländerbeschäftigungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 218/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 126/2002Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13bParagraph 13 b
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Text
§ 13b. (1) Bei der Festsetzung von Höchstzahlen gemäß den §§ 13 und 13a ist auf die Zahl der beschäftigten und arbeitslosen Ausländer eines der Festsetzung vorangegangenen zwölfmonatigen Vergleichszeitraumes Bedacht zu nehmen. Die Anrechnung auf Höchstzahlen gemäß den §§ 13 und 13a erfolgt nach Maßgabe des § 12a Abs. 3.Paragraph 13 b, (1) Bei der Festsetzung von Höchstzahlen gemäß den Paragraphen 13 und 13 a ist auf die Zahl der beschäftigten und arbeitslosen Ausländer eines der Festsetzung vorangegangenen zwölfmonatigen Vergleichszeitraumes Bedacht zu nehmen. Die Anrechnung auf Höchstzahlen gemäß den Paragraphen 13 und 13 a erfolgt nach Maßgabe des Paragraph 12 a, Absatz 3,
(2)Absatz 2,Die sich aus der Festsetzung von Höchstzahlen gemäß den §§ 12a, 13 und 13a ergebenden Beschränkungen sind bei der Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen für ausländische Künstler (§ 4a), bei der Erteilung von Entsendebewilligungen (§ 18) und bei der Ausstellung von Anzeigebestätigungen (§ 3 Abs. 5) und EU-Entsendebestätigungen (§ 18 Abs. 12 bis 16) sowie bei der Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen für türkische Staatsangehörige (§ 4c) nicht anzuwenden.Die sich aus der Festsetzung von Höchstzahlen gemäß den Paragraphen 12 a, 13 und 13 a ergebenden Beschränkungen sind bei der Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen für ausländische Künstler (Paragraph 4 a,), bei der Erteilung von Entsendebewilligungen (Paragraph 18,) und bei der Ausstellung von Anzeigebestätigungen (Paragraph 3, Absatz 5,) und EU-Entsendebestätigungen (Paragraph 18, Absatz 12 bis 16) sowie bei der Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen für türkische Staatsangehörige (Paragraph 4 c,) nicht anzuwenden.
Dokumentnummer
NOR12112593
Alte Dokumentnummer
N6199710923I