Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausländerbeschäftigungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 218/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14fParagraph 14 f
Inkrafttretensdatum
01.07.1994
Außerkrafttretensdatum
31.12.2013aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Text
Widerruf der Arbeitserlaubnis
§ 14f.Paragraph 14 f,
(1)Absatz eins,Die Arbeitserlaubnis ist zu widerrufen, wenn
der Ausländer im Antrag auf Ausstellung der Arbeitserlaubnis über wesentliche Tatsachen wissentlich falsche Angaben gemacht oder solche Tatsachen verschwiegen hat, oder
der Ausländer während der Geltungsdauer der Arbeitserlaubnis seinen Aufenthalt im Bundesgebiet länger als sechs Monate im Kalenderjahr unterbricht, es sei denn, daß die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Arbeitserlaubnis gemäß § 14a Abs. 1 vorliegen.der Ausländer während der Geltungsdauer der Arbeitserlaubnis seinen Aufenthalt im Bundesgebiet länger als sechs Monate im Kalenderjahr unterbricht, es sei denn, daß die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Arbeitserlaubnis gemäß Paragraph 14 a, Absatz eins, vorliegen.
(2)Absatz 2,§ 7 Abs. 8 gilt entsprechend.Paragraph 7, Absatz 8, gilt entsprechend.
(3)Absatz 3,Die widerrufene Arbeitserlaubnis ist der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice unverzüglich zurückzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2013
Dokumentnummer
NOR12109364
Alte Dokumentnummer
N6199439845J