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§ 14f AuslBG

Fassungen
01.07.1994 bis 31.12.2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 14f01.07.199431.12.2013 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013
§ 14f01.10.199030.06.1994 BGBl. Nr. 450/1990

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausländerbeschäftigungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14 f

Inkrafttretensdatum

01.07.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013

Abkürzung

AuslBG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Widerruf der Arbeitserlaubnis

Paragraph 14 f,

  1. Absatz eins,Die Arbeitserlaubnis ist zu widerrufen, wenn
    1. Ziffer eins
      der Ausländer im Antrag auf Ausstellung der Arbeitserlaubnis über wesentliche Tatsachen wissentlich falsche Angaben gemacht oder solche Tatsachen verschwiegen hat, oder
    2. Ziffer 2
      der Ausländer während der Geltungsdauer der Arbeitserlaubnis seinen Aufenthalt im Bundesgebiet länger als sechs Monate im Kalenderjahr unterbricht, es sei denn, daß die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Arbeitserlaubnis gemäß Paragraph 14 a, Absatz eins, vorliegen.
  2. Absatz 2,Paragraph 7, Absatz 8, gilt entsprechend.
  3. Absatz 3,Die widerrufene Arbeitserlaubnis ist der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice unverzüglich zurückzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2013

Gesetzesnummer

10008365

Dokumentnummer

NOR12109364

Alte Dokumentnummer

N6199439845J