Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Außerstreitgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 111/2003Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 74Paragraph 74
Index
22/03 Außerstreitverfahren
Text
Fristen für den Abänderungsantrag
§ 74.Paragraph 74,
(1)Absatz eins,Der Abänderungsantrag ist binnen vier Wochen anzubringen.
(2)Absatz 2,Diese Frist ist von dem Tag zu berechnen, an welchem
die Entscheidung der Partei wirksam zugestellt wurde (§ 73 Abs. 1 Z 1 und 2),die Entscheidung der Partei wirksam zugestellt wurde (Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer eins und 2),
die Partei von dem Ausschließungsgrund Kenntnis erlangt hat (§ 73 Abs. 1 Z 3),die Partei von dem Ausschließungsgrund Kenntnis erlangt hat (Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer 3,),
das strafgerichtliche Urteil oder der die Einstellung eines strafgerichtlichen Verfahrens aussprechende Beschluss in Rechtskraft erwachsen ist (§ 73 Z 4) oderdas strafgerichtliche Urteil oder der die Einstellung eines strafgerichtlichen Verfahrens aussprechende Beschluss in Rechtskraft erwachsen ist (Paragraph 73, Ziffer 4,) oder
die Partei imstande war, die rechtskräftige Entscheidung zu benützen oder die ihr bekannt gewordenen Tatsachen und Beweismittel bei Gericht vorzubringen (§ 73 Abs. 1 Z 5 und 6).die Partei imstande war, die rechtskräftige Entscheidung zu benützen oder die ihr bekannt gewordenen Tatsachen und Beweismittel bei Gericht vorzubringen (Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer 5 und 6).
(3)Absatz 3,Wurde vor dem Abänderungsantrag zur Beseitigung der Wirkungen des Beschlusses ein anderer Antrag gestellt oder von einer nicht aktenkundigen Partei Rekurs erhoben, so beginnt im Falle der Zurückweisung dieses Antrags oder Rekurses die vierwöchige Frist erst mit dem Eintritt der Rechtskraft des Zurückweisungsbeschlusses.
(4)Absatz 4,Die Frist beginnt jedenfalls nicht vor Rechtskraft des abzuändernden Beschlusses.
(5)Absatz 5,Nach Ablauf von zehn Jahren nach dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung kann der Abänderungsantrag nur mehr in den Fällen des § 73 Abs. 1 Z 1 und 2 angebracht werden.Nach Ablauf von zehn Jahren nach dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung kann der Abänderungsantrag nur mehr in den Fällen des Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer eins und 2 angebracht werden.
Zuletzt aktualisiert am
19.08.2015
Dokumentnummer
NOR40046702