Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Außerstreitgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 111/2003Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 75Paragraph 75
Index
22/03 Außerstreitverfahren
Text
Form und Inhalt des Abänderungsantrags
§ 75.Paragraph 75,
(1)Absatz eins,Der Abänderungsantrag hat neben den allgemeinen Erfordernissen eines Anbringens zu enthalten:
die Bezeichnung des Beschlusses, dessen Abänderung begehrt wird;
die Gründe, weshalb die Abänderung beantragt wird;
Angaben über die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der Frist nach § 74 ergibt.Angaben über die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der Frist nach Paragraph 74, ergibt.
(2)Absatz 2,Der Antrag muss erkennen lassen, welche andere Entscheidung angestrebt wird. § 9 Abs. 2 und 3 ist anzuwenden.Der Antrag muss erkennen lassen, welche andere Entscheidung angestrebt wird. Paragraph 9, Absatz 2 und 3 ist anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
19.08.2015
Dokumentnummer
NOR40046703