Rechtstracker.at

§ 57a AVG

Fassungen
ab 17.10.2026 — BGBl. I Nr. 86/2026
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 57a heute17.10.2026 BGBl. I Nr. 86/2026

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 57 a

Inkrafttretensdatum

17.10.2026BGBl. I Nr. 86/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AVG

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze

Text

Paragraph 57 a,

  1. Absatz eins,Wenn
    1. Ziffer eins
      die Verwaltungsvorschriften bestimmen, dass ein Verfahren ohne Antrag eingeleitet werden kann,
    2. Ziffer 2
      das Verfahren nur mit einer Partei zu führen ist und
    3. Ziffer 3
      die Behörde automationsunterstützt Kenntnis von sämtlichen Umständen erlangen kann, die den Rechtsanspruch der Partei betreffen,
    ist die Behörde berechtigt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen.
  2. Absatz 2,Gegen einen gemäß Absatz eins, erlassenen Bescheid kann bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Der angefochtene Bescheid tritt durch die Vorstellung außer Kraft. Auf die Erlassung eines neuen Bescheides sind Absatz eins, und, wenn es sich beim angefochtenen Bescheid um einen Bescheid gemäß Paragraph 18 a, handelt, Paragraph 18 a, nicht anzuwenden.
  3. Absatz 3,Die Behörde hat jene Sachen, in denen sie in ihrem Wirkungsbereich gemäß Absatz eins, Bescheide ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren erlässt, im Internet unter der Adresse der Behörde bekanntzumachen.

Im RIS seit

16.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2026

Gesetzesnummer

10005768

Dokumentnummer

NOR40280805

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/51/P57a/NOR40280805