Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2026Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 57aParagraph 57 a
Index
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze
Text
§ 57a.Paragraph 57 a,
(1)Absatz eins,Wenn
die Verwaltungsvorschriften bestimmen, dass ein Verfahren ohne Antrag eingeleitet werden kann,
das Verfahren nur mit einer Partei zu führen ist und
die Behörde automationsunterstützt Kenntnis von sämtlichen Umständen erlangen kann, die den Rechtsanspruch der Partei betreffen,
ist die Behörde berechtigt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen.
(2)Absatz 2,Gegen einen gemäß Abs. 1 erlassenen Bescheid kann bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Der angefochtene Bescheid tritt durch die Vorstellung außer Kraft. Auf die Erlassung eines neuen Bescheides sind Abs. 1 und, wenn es sich beim angefochtenen Bescheid um einen Bescheid gemäß § 18a handelt, § 18a nicht anzuwenden.Gegen einen gemäß Absatz eins, erlassenen Bescheid kann bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Der angefochtene Bescheid tritt durch die Vorstellung außer Kraft. Auf die Erlassung eines neuen Bescheides sind Absatz eins, und, wenn es sich beim angefochtenen Bescheid um einen Bescheid gemäß Paragraph 18 a, handelt, Paragraph 18 a, nicht anzuwenden.
(3)Absatz 3,Die Behörde hat jene Sachen, in denen sie in ihrem Wirkungsbereich gemäß Abs. 1 Bescheide ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren erlässt, im Internet unter der Adresse der Behörde bekanntzumachen.Die Behörde hat jene Sachen, in denen sie in ihrem Wirkungsbereich gemäß Absatz eins, Bescheide ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren erlässt, im Internet unter der Adresse der Behörde bekanntzumachen.
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2026
Dokumentnummer
NOR40280805