Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2026Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 57bParagraph 57 b
Index
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze
Text
§ 57b.Paragraph 57 b,
Soweit es sich nicht um einen Bescheid gemäß § 57a handelt, kann gegen einen Bescheid gemäß § 18a bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Der angefochtene Bescheid tritt durch die Vorstellung außer Kraft. Auf die Erlassung eines neuen Bescheides sind die §§ 18a und 57 nicht anzuwenden. Soweit es sich nicht um einen Bescheid gemäß Paragraph 57 a, handelt, kann gegen einen Bescheid gemäß Paragraph 18 a, bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Der angefochtene Bescheid tritt durch die Vorstellung außer Kraft. Auf die Erlassung eines neuen Bescheides sind die Paragraphen 18 a und 57 nicht anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2026
Dokumentnummer
NOR40280806