Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 51/1991 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 67gParagraph 67 g
Inkrafttretensdatum
01.01.1999
Außerkrafttretensdatum
31.12.2013aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
Index
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze
Text
Erlassung des Bescheides
§ 67g.Paragraph 67 g,
(1)Absatz eins,Der Bescheid und seine wesentliche Begründung sind auf Grund der Verhandlung, und zwar wenn möglich, sogleich nach deren Schluß zu beschließen und öffentlich zu verkünden. Die Verkündung des Bescheides ist von der Anwesenheit der Parteien unabhängig.
(2)Absatz 2,Die Verkündung entfällt, wenn
eine Verhandlung nicht durchgeführt (fortgesetzt) worden ist oder
der Bescheid nicht sogleich nach Schluß der mündlichen Verhandlung beschlossen werden kann
und jedermann die Einsichtnahme in den Bescheid gewährleistet ist.
(3)Absatz 3,Den Parteien ist eine schriftliche Ausfertigung des Bescheides zuzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2013
Dokumentnummer
NOR12066826
alte Dokumentnummer
N4199812329O