Rechtstracker.at

§ 6 AWEG 2010

Fassungen
ab 01.01.2024 — BGBl. I Nr. 194/2023
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6 heute01.01.2024 § → § BGBl. I Nr. 194/2023
§ 603.08.201331.12.2023 § → § BGBl. I Nr. 162/2013
§ 619.08.201002.08.2013 BGBl. I Nr. 79/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2010, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 194 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2024BGBl. I Nr. 194/2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AWEG 2010

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Meldung

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Das Verbringen von in einer Vertragspartei des EWR zugelassenen oder hergestellten Arzneiwaren darf nur für Zwecke gemäß Paragraph 5, Absatz eins und 2 erfolgen und bedarf – sofern Absatz 2, nicht anderes bestimmt – einer Meldung gemäß 3.
  2. Absatz 2,Sofern es sich beim Verbringen von Arzneiwaren gemäß Absatz eins, um Arzneiwaren für klinische oder nichtklinische Prüfungen oder klinische Versuche handelt, bedarf es keiner Meldung. Sofern es sich um Arzneiwaren für klinische oder nichtklinische Prüfungen oder klinische Versuche handelt, die in der Schweiz zugelassen oder hergestellt worden sind und aus der Schweiz nach Österreich befördert werden, bedarf es ebenfalls keiner Meldung.
  3. Absatz 3,Eine Meldung gemäß Absatz eins, hat spätestens zwei Monate nach dem Verbringen zu erfolgen.
  4. Absatz 4,Die Meldung hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Bezeichnung und Menge der verbrachten Arzneiwaren,
    2. Ziffer 2
      Angaben zur näheren Zweckbestimmung,
    3. Ziffer 3
      gegebenenfalls ein Gutachten über das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, durch den Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt, der die Arzneispezialität oder Veterinärarzneispezialität benötigt, und
    4. Ziffer 4
      die Gebrauchsinformation.
  5. Absatz 5,Im Fall der Wiederausfuhr ist der Zielstaat, für den die jeweilige Arzneiware bestimmt ist, zu benennen.
  6. Absatz 6,Absatz eins bis 5 gelten nicht für das Verbringen von Arzneiwaren gemäß Paragraphen 6 a, 7, 8 und 9,

Im RIS seit

10.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2024

Gesetzesnummer

20006868

Dokumentnummer

NOR40259241

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2010/79/P6/NOR40259241