Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 79/2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/2023Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2010, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 194 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6aParagraph 6 a
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
Besondere Meldungen
§ 6a.Paragraph 6 a,
(1)Absatz eins,Das Verbringen von Arzneispezialitäten,
die in einer Vertragspartei des EWR zugelassen oder hergestellt worden sind,
bei denen der Bedarf nicht durch eine in Österreich zugelassene und verfügbare Arzneispezialität gedeckt werden kann,
die zur Überbrückung von Lieferengpässen benötigt werden, und
die zur Sicherstellung der Versorgung der Patienten erforderlich sind,
bedarf einer Meldung an das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen.
(2)Absatz 2,Die Meldung hat spätestens zwei Wochen nach dem Verbringen zu erfolgen.
(3)Absatz 3,Die Meldung hat
die Bezeichnung und Menge der verbrachten Arzneispezialitäten,
zu enthalten.
(4)Absatz 4,Den Arzneispezialitäten ist bei Abgabe an den Verbraucher oder Anwender ein Begleitpapier beizulegen, das den Text der Kennzeichnung und der Gebrauchsinformation in deutscher Sprache zu enthalten hat.
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2024
Dokumentnummer
NOR40259246