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§ 6a AWEG 2010

Fassungen
ab 01.01.2024 — BGBl. I Nr. 194/2023
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6a heute01.01.2024 BGBl. I Nr. 194/2023

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2010, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 194 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6 a

Inkrafttretensdatum

01.01.2024BGBl. I Nr. 194/2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AWEG 2010

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Besondere Meldungen

Paragraph 6 a,

  1. Absatz eins,Das Verbringen von Arzneispezialitäten,
    1. Ziffer eins
      die in einer Vertragspartei des EWR zugelassen oder hergestellt worden sind,
    2. Ziffer 2
      bei denen der Bedarf nicht durch eine in Österreich zugelassene und verfügbare Arzneispezialität gedeckt werden kann,
    3. Ziffer 3
      die zur Überbrückung von Lieferengpässen benötigt werden, und
    4. Ziffer 4
      die zur Sicherstellung der Versorgung der Patienten erforderlich sind,
    bedarf einer Meldung an das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen.
  2. Absatz 2,Die Meldung hat spätestens zwei Wochen nach dem Verbringen zu erfolgen.
  3. Absatz 3,Die Meldung hat
    1. Ziffer eins
      die Bezeichnung und Menge der verbrachten Arzneispezialitäten,
    2. Ziffer 2
      deren Chargennummer, und
    3. Ziffer 3
      die Gebrauchsinformation
    zu enthalten.
  4. Absatz 4,Den Arzneispezialitäten ist bei Abgabe an den Verbraucher oder Anwender ein Begleitpapier beizulegen, das den Text der Kennzeichnung und der Gebrauchsinformation in deutscher Sprache zu enthalten hat.

Im RIS seit

10.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2024

Gesetzesnummer

20006868

Dokumentnummer

NOR40259246