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§ 15b AZG

Fassungen
ab 11.04.2007 — BGBl. I Nr. 138/2006
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 15b heute11.04.2007 § → § BGBl. I Nr. 138/2006
§ 15b01.07.199410.04.2007 BGBl. Nr. 446/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Arbeitszeitgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15 b

Inkrafttretensdatum

11.04.2007BGBl. I Nr. 138/2006

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AZG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Kombinierte Beförderung

Paragraph 15 b,

  1. Absatz eins,Durch Kollektivvertrag kann zugelassen werden, dass Zeiten, in denen ein Lenker ein Fahrzeug begleitet, das auf einem Fährschiff oder der Eisenbahn befördert wird, als Ruhepausen oder als Ruhezeiten gelten. Eine Ruhezeit ist dann gegeben, wenn
    1. Ziffer eins
      diese Zeit mindestens drei Stunden beträgt und
    2. Ziffer 2
      dem Lenker ein Bett oder eine Schlafkabine zur Verfügung steht.
  2. Absatz 2,Durch Kollektivvertrag kann eine zweimalige Unterbrechung der täglichen Ruhezeit zugelassen werden, wenn
    1. Ziffer eins
      Zeiten unter den Bedingungen des Absatz eins, zum Teil an Land, zum Teil auf dem Fährschiff oder der Eisenbahn verbracht werden,
    2. Ziffer 2
      die Unterbrechung eine Stunde nicht übersteigt, und
    3. Ziffer 3
      dem Lenker während der gesamten täglichen Ruhezeit ein Bett oder eine Schlafkabine zur Verfügung steht.

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2016

Gesetzesnummer

10008238

Dokumentnummer

NOR40080998