Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Arbeitszeitgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 461/1969 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2022Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15cParagraph 15 c
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Verbot bestimmter Arten des Entgelts
§ 15c.Paragraph 15 c,
Lenkerinnen und Lenker dürfen nicht nach Maßgabe der zurückgelegten Strecke, der Schnelligkeit der Auslieferung oder der Menge der beförderten Güter entlohnt werden, auch nicht in Form von Prämien oder Zuschlägen für diese Fahrtstrecken oder Gütermengen, es sei denn, dass diese Entgelte nicht geeignet sind, die Sicherheit im Straßenverkehr zu beeinträchtigen oder Verstöße gegen dieses Bundesgesetz zu begünstigen.
Schlagworte
Ersatzanspruch
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2022
Dokumentnummer
NOR40243240