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§ 18c AZG

Fassungen
ab 01.05.2004 — BGBl. I Nr. 30/2004
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 18c heute01.05.2004 BGBl. I Nr. 30/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Arbeitszeitgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18 c

Inkrafttretensdatum

01.05.2004BGBl. I Nr. 30/2004

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AZG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Arbeitnehmer in Unternehmen der Seeschifffahrt

Paragraph 18 c,

  1. Absatz eins,Arbeitnehmern gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 5, ist abweichend von Paragraph 12, nach Beendigung der Tagesarbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens zehn Stunden zu gewähren. Durch Kollektivvertrag kann zugelassen werden, dass diese Ruhezeit in zwei Abschnitten gewährt wird, wobei ein Teil mindestens sechs Stunden betragen muss und zwischen diesen Teilen höchstens 14 Stunden liegen dürfen. In jedem Zeitraum von sieben aufeinander folgenden Tagen hat die Summe dieser Ruhezeiten mindestens 77 Stunden zu betragen.
  2. Absatz 2,Dienstpläne und Arbeitszeitaufzeichnungen im Sinne der Paragraphen 25 und 26 sind in den Arbeitssprachen und in Englisch an Bord der Schiffe aufzulegen bzw. zu führen und haben den Standardmustern der Anhänge römisch eins und römisch zwei der Richtlinie 1999/95/EG zu entsprechen. Eine schriftlich vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer bestätigte Kopie der Arbeitszeitaufzeichnung ist dem Arbeitnehmer auszuhändigen.

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2016

Gesetzesnummer

10008238

Dokumentnummer

NOR40051218