Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Arbeitszeitgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 461/1969 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2004Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18dParagraph 18 d
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Arbeitnehmer in Luftfahrtunternehmen
§ 18d.Paragraph 18 d,
Für Arbeitnehmer gemäß § 18 Abs. 1 Z 6 kann durch Kollektivvertrag zugelassen werden, dass die gemäß § 12 zustehende tägliche Ruhezeit auf mindestens zehn Stunden verkürzt wird, wenn in der unmittelbar auf diese verkürzte Ruhezeit folgenden Arbeitszeit spätestens nach sechs Stunden neben der Ruhepause gemäß § 11 zusätzlich eine Ruhepause von 30 Minuten gewährt wird. § 12 Abs. 2 bleibt unberührt. Für Arbeitnehmer gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 6, kann durch Kollektivvertrag zugelassen werden, dass die gemäß Paragraph 12, zustehende tägliche Ruhezeit auf mindestens zehn Stunden verkürzt wird, wenn in der unmittelbar auf diese verkürzte Ruhezeit folgenden Arbeitszeit spätestens nach sechs Stunden neben der Ruhepause gemäß Paragraph 11, zusätzlich eine Ruhepause von 30 Minuten gewährt wird. Paragraph 12, Absatz 2, bleibt unberührt.
Zuletzt aktualisiert am
11.01.2016
Dokumentnummer
NOR40051219