Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundes-Bedienstetenschutzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 70/1999Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 38Paragraph 38
Index
63/04 Bundesbedienstetenschutz
Text
Wartung von Arbeitsmitteln
§ 38.Paragraph 38,
(1)Absatz eins,Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, daß Arbeitsmittel während der gesamten Dauer der Benutzung durch entsprechende Wartung in einem Zustand gehalten werden, der den für sie geltenden Rechtsvorschriften entspricht. Bei der Wartung sind die Anleitungen der Hersteller oder Inverkehrbringer zu berücksichtigen.
(2)Absatz 2,Bei Arbeitsmitteln mit Wartungsbuch sind die Eintragungen stets auf dem neuesten Stand zu halten.
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2020
Dokumentnummer
NOR12117072
alte Dokumentnummer
N6199958286L