Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundes-Bedienstetenschutzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 70/1999Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 39Paragraph 39
Index
63/04 Bundesbedienstetenschutz
Text
Verordnungen über Arbeitsmittel
§ 39.Paragraph 39,
(1)Absatz eins,Die Bundesregierung hat in Durchführung des 3. Abschnittes durch Verordnung näher zu regeln:
Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen für Arbeitsmittel sowie die erforderlichen Übergangsregelungen für bereits in Verwendung stehende Arbeitsmittel,
eine Liste der gefährlichen Arbeitsmittel,
die Prüfung von Arbeitsmitteln.
(2)Absatz 2,Die Bundesregierung kann unter Berücksichtigung der Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit der Bediensteten und unter Bedachtnahme auf Rechtsvorschriften über das Inverkehrbringen sowie auf internationale Übereinkommen durch Verordnung Arbeitsmittel bezeichnen, für die ein Wartungsbuch zu führen ist.
Schlagworte
Sicherheitsanforderung
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2020
Dokumentnummer
NOR12117073
alte Dokumentnummer
N6199958287L