Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundes-Bedienstetenschutzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 70/1999Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 71Paragraph 71
Index
63/04 Bundesbedienstetenschutz
Beachte
Abs. 2 tritt hinsichtlich der Verwendung eindeutig krebserzeugender Arbeitsstoffe mit 1.11.2002, hinsichtlich geeigneter Arbeitskleidung für explosionsgefährdete Bereiche mit 1.7.2005 und hinsichtlich der Einwirkung künstlicher optischer Strahlung mit 2.9.2011 in Kraft (vgl. BGBl. II Nr. 393/2002, BGBl. II Nr. 156/2005 und BGBl. II Nr. 291/2011).Absatz 2, tritt hinsichtlich der Verwendung eindeutig krebserzeugender Arbeitsstoffe mit 1.11.2002, hinsichtlich geeigneter Arbeitskleidung für explosionsgefährdete Bereiche mit 1.7.2005 und hinsichtlich der Einwirkung künstlicher optischer Strahlung mit 2.9.2011 in Kraft vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 393 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 156 aus 2005, und Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 291 aus 2011,).
Text
Arbeitskleidung
§ 71.Paragraph 71,
(1)Absatz eins,Die Arbeitskleidung muß den Erfordernissen der Tätigkeit entsprechen und so beschaffen sein, daß durch die Kleidung keine Gefährdung der Sicherheit und Gesundheit bewirkt wird.
(2)Absatz 2,Wenn die Art der Tätigkeit zum Schutz der Bediensteten eine bestimmte Arbeitskleidung erfordert oder wenn die Arbeitskleidung durch gesundheitsgefährdende oder ekelerregende Arbeitsstoffe verunreinigt wird, ist der Dienstgeber verpflichtet, auf seine Kosten den Bediensteten geeignete Arbeitskleidung zur Verfügung zu stellen und für eine ausreichende Reinigung dieser Arbeitskleidung zu sorgen.
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2020
Dokumentnummer
NOR12117105
alte Dokumentnummer
N6199958319L