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§ 71 B-BSG

Fassungen
ab 01.11.2002 — BGBl. I Nr. 70/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 71 heute01.11.2002 § → § BGBl. I Nr. 70/1999 (Stammfassung)
§ 7101.06.199931.10.2002 BGBl. I Nr. 70/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundes-Bedienstetenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 71

Inkrafttretensdatum

01.11.2002BGBl. I Nr. 70/1999

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

B-BSG

Index

63/04 Bundesbedienstetenschutz

Beachte

Absatz 2, tritt hinsichtlich der Verwendung eindeutig krebserzeugender Arbeitsstoffe mit 1.11.2002, hinsichtlich geeigneter Arbeitskleidung für explosionsgefährdete Bereiche mit 1.7.2005 und hinsichtlich der Einwirkung künstlicher optischer Strahlung mit 2.9.2011 in Kraft vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 393 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 156 aus 2005, und Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 291 aus 2011,).

Text

Arbeitskleidung

Paragraph 71,

  1. Absatz eins,Die Arbeitskleidung muß den Erfordernissen der Tätigkeit entsprechen und so beschaffen sein, daß durch die Kleidung keine Gefährdung der Sicherheit und Gesundheit bewirkt wird.
  2. Absatz 2,Wenn die Art der Tätigkeit zum Schutz der Bediensteten eine bestimmte Arbeitskleidung erfordert oder wenn die Arbeitskleidung durch gesundheitsgefährdende oder ekelerregende Arbeitsstoffe verunreinigt wird, ist der Dienstgeber verpflichtet, auf seine Kosten den Bediensteten geeignete Arbeitskleidung zur Verfügung zu stellen und für eine ausreichende Reinigung dieser Arbeitskleidung zu sorgen.

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2020

Gesetzesnummer

10009158

Dokumentnummer

NOR12117105

alte Dokumentnummer

N6199958319L