Rechtstracker.at

§ 72 B-BSG

Fassungen
ab 01.06.1999 — BGBl. I Nr. 70/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 72 heute01.06.1999 BGBl. I Nr. 70/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundes-Bedienstetenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 72

Inkrafttretensdatum

01.06.1999BGBl. I Nr. 70/1999

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

B-BSG

Index

63/04 Bundesbedienstetenschutz

Text

Verordnungen über Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze

Paragraph 72,

Die Bundesregierung hat in Durchführung des 6. Abschnittes durch Verordnung näher zu regeln:

  1. Ziffer eins
    jene Tätigkeiten, für die ein Nachweis der Fachkenntnisse erforderlich ist, sowie die Anerkennung ausländischer Zeugnisse über den Nachweis der Fachkenntnisse,
  2. Ziffer 2
    Grenzwerte für die Handhabung von Lasten, sobald gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse oder Normen für die Festlegung solcher Grenzwerte vorliegen,
  3. Ziffer 3
    die Ermittlungen und Messungen betreffend Lärm sowie die Grenzwerte (Auslöseschwellen) für die Schutzmaßnahmen nach Paragraph 65, Absatz 4,,
  4. Ziffer 4
    für sonstige physikalische Einwirkungen Grenzwerte (Auslöseschwellen), sobald gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse oder Normen für die Festlegung solcher Werte vorliegen, auf das Ausmaß dieser Einwirkungen abgestimmte geeignete Maßnahmen zur Verringerung oder Beseitigung der Gefahren sowie die Ermittlungen und Messungen betreffend diese physikalischen Einwirkungen,
  5. Ziffer 5
    die Tätigkeiten und Bedingungen, bei denen bestimmte persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen sind, sowie die Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen,
  6. Ziffer 6
    die Tätigkeiten und Bedingungen, bei denen Arbeitskleidung zur Verfügung gestellt werden muß.

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2020

Gesetzesnummer

10009158

Dokumentnummer

NOR12117106

alte Dokumentnummer

N6199958320L