Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundes-Gleichbehandlungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 100/1993 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 132/1999Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 53Paragraph 53
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Berichtswesen
§ 53. (1) Jede Leiterin oder jeder Leiter einer Zentralstelle hat bis zum 31. März des auf den Ablauf jedes zweijährigen Geltungszeitraumes der Frauenförderungspläne folgenden Jahres, erstmals bis zum 31. März 1996, der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler über den Stand der Verwirklichung der Gleichbehandlung und Frauenförderung in ihrem oder seinem Ressort im jeweils letzten Geltungszeitraum des Frauenförderungsplanes für das Ressort zu berichten.Paragraph 53, (1) Jede Leiterin oder jeder Leiter einer Zentralstelle hat bis zum 31. März des auf den Ablauf jedes zweijährigen Geltungszeitraumes der Frauenförderungspläne folgenden Jahres, erstmals bis zum 31. März 1996, der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler über den Stand der Verwirklichung der Gleichbehandlung und Frauenförderung in ihrem oder seinem Ressort im jeweils letzten Geltungszeitraum des Frauenförderungsplanes für das Ressort zu berichten.
(2)Absatz 2,Diese Berichte haben nach dienst- und besoldungsrechtlichen Kriterien gegliederte statistische und anonymisierte Daten sowie Vorschläge zum Abbau der Benachteiligungen von Frauen im Ressort zu enthalten. Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler hat durch Verordnung festzulegen, welche statistische und anonymisierte Daten in diese Berichte aufzunehmen sind und welche dieser Daten automationsunterstützt ermittelt, verarbeitet, übermittelt sowie veröffentlicht werden dürfen.
(3)Absatz 3,Der von der Bundeskanzlerin oder vom Bundeskanzler der Bundesregierung vorzulegende Bericht hat auch anonymisierte Angaben über die Tätigkeit der Gleichbehandlungskommission, insbesondere über die Verfahren vor der Kommission und die sonstige Tätigkeit der Kommission, gegliedert nach Ressorts, sowie Vorschläge zur Verwirklichung der Gleichbehandlung im Bundesdienst zu enthalten.
(4)Absatz 4,Die Bundesregierung hat dem Nationalrat bis zum 1. Oktober jedes zweiten Jahres, erstmalig zum 1. Oktober 1996, unter Bedachtnahme auf die Berichte nach Abs. 1 einen umfassenden Bericht über den Stand der Verwirklichung der Gleichbehandlung und Frauenförderung im Bundesdienst (Gleichbehandlungsbericht) vorzulegen.Die Bundesregierung hat dem Nationalrat bis zum 1. Oktober jedes zweiten Jahres, erstmalig zum 1. Oktober 1996, unter Bedachtnahme auf die Berichte nach Absatz eins, einen umfassenden Bericht über den Stand der Verwirklichung der Gleichbehandlung und Frauenförderung im Bundesdienst (Gleichbehandlungsbericht) vorzulegen.
Dokumentnummer
NOR12108306
alte Dokumentnummer
N6199433382J