Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundes-Jugendförderungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 126/2000Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Text
2. Abschnitt
Förderung der Jugendarbeit
Grundsätze der Jugendarbeit
§ 3.Paragraph 3,
Als förderungswürdig im Rahmen dieses Bundesgesetzes gelten in erster Linie Angebote der Jugendarbeit, die sich insbesondere an folgenden Grundsätzen orientieren:
Wahrnehmung von Anliegen und Interessen junger Menschen;
Mitbestimmung und Partizipation von jungen Menschen in allen Lebensbereichen;
Mündigkeit, Eigenständigkeit und Demokratieförderung;
Förderung von innovativen Prozessen und Projekten;
Persönlichkeitsentfaltung, körperliche, seelische und geistige Entwicklung junger Menschen;
Förderung der Bereitschaft junger Menschen zu Toleranz, Verständigung und friedlichem Zusammenleben sowie Förderung des gegenseitigen Verständnisses im innerstaatlichen wie auch im internationalen Bereich;
Förderung gemeinschaftsstiftender und menschenrechtsbezogener Bildung;
politische und staatsbürgerliche Bildung sowie religions- und ethikbezogene Bildung junger Menschen;
Entwicklung des sozialen und ökologischen Engagements junger Menschen;
Förderung der
lebensführungs- und gesundheitsbezogenen Bildung,
berufs- und karriereorientierten Bildung,
generationsbezogenen Bildung,
Entfaltung von kreativen Kräften junger Menschen, um eine aktive Beteiligung am kulturellen Leben zu ermöglichen,
Gleichberechtigung beider Geschlechter und
Zuletzt aktualisiert am
22.12.2023
Dokumentnummer
NOR40014134