Rechtstracker.at

§ 4 B-JFG

Fassungen
ab 01.01.2001 — BGBl. I Nr. 126/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4 heute01.01.2001 BGBl. I Nr. 126/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundes-Jugendförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2001BGBl. I Nr. 126/2000

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

B-JFG

Index

75 Volksbildung

Text

Förderungsempfänger - Träger der Jugendarbeit

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Förderungen für Angebote der Jugendarbeit können auf Antrag gewährt werden:
    1. Ziffer eins
      Verbandlichen Jugendorganisationen, Jugendinitiativen und nicht verbandlich organisierten Jugendgruppen sowie Einrichtungen der offenen Jugendarbeit, sofern sie als Verein konstitutiert sind und
      1. Litera a
        deren Organisationsstatuten mit dem Bekenntnis zur demokratischen Republik Österreich, mit den Grundwerten des Friedens, der Freiheit und der parlamentarischen Demokratie sowie der Menschenrechte und des Rechtsstaates in Einklang stehen,
      2. Litera b
        deren satzungsmäßiger Zweck die Vertretung der Interessen junger Menschen enthält und mit den Zielen des Paragraph eins, in Einklang steht,
      3. Litera c
        deren Satzung und Tätigkeit mit den Grundsätzen für die außerschulische Jugendarbeit gemäß Paragraph 3, in Einklang stehen,
      4. Litera d
        deren Tätigkeit nicht auf Gewinnerzielung gerichtet ist,
      5. Litera e
        deren Sitz sich im Inland befindet;
    2. Ziffer 2
      Jugendinitiativen, nicht verbandlich organisierte Jugendgruppen sowie Einrichtungen der offenen Jugendarbeit, sofern sie nicht als Verein konstituiert sind und
      1. Litera a
        deren Tätigkeiten mit den Zielen des Paragraph eins,,
      2. Litera b
        deren Tätigkeiten mit den Grundsätzen für die außerschulische Jugendarbeit gemäß Paragraph 3, in Einklang stehen,
      3. Litera c
        nicht auf Gewinnerzielung gerichtet sind und
      4. Litera d
        zumindest eine volljährige Person oder eine juristische Person Gewähr für die Erfüllung der Förderungsbedingungen durch Unterfertigung der Verpflichtungserklärung bietet.
  2. Absatz 2,Förderungen von besonderen Maßnahmen zur Förderung von Jugendanliegen gemäß Paragraph 7, Absatz 7, können auch anderen als den in Absatz eins, angeführten Förderungsempfängern gewährt werden.
  3. Absatz 3,Basisförderung nach Paragraph 7, Absatz 2 bis 4 darf den überwiegend aus Gründen der Interessensvertretung der Mitgliedsorganisationen fungierenden Dachverbänden und Arbeitsgemeinschaften, die kein eigenständiges Verbandsleben mit damit verbundener ganzheitlicher verbandlicher Jugendarbeit entfalten, nicht gewährt werden.
  4. Absatz 4,Basisförderung nach Paragraph 7, Absatz 2 bis 4 darf der Österreichischen Hochschülerschaft und den für die Bundesvertretung der Studierenden wahlwerbenden Gruppen nicht gewährt werden.
  5. Absatz 5,Förderungen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes dürfen Parteien nach dem Parteiengesetz in der geltenden Fassung nicht gewährt werden.

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2023

Gesetzesnummer

20001058

Dokumentnummer

NOR40014135