Rechtstracker.at

§ 149g B-KUVG

Fassungen
01.07.2000 bis 31.12.2019 — BGBl. I Nr. 43/2000
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 149g01.07.200031.12.2019 § → § BGBl. I Nr. 43/2000 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2018
§ 149g12.01.199430.06.2000 BGBl. Nr. 23/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 149 g

Inkrafttretensdatum

01.07.2000BGBl. I Nr. 43/2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2018

Abkürzung

B-KUVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Vorsitz im Beirat, Sitzungen

Paragraph 149 g,

  1. Absatz eins,Den Vorsitz im Beirat hat der vom Beirat aus der Gruppe der im Paragraph 149 b, Absatz eins, Ziffer eins und 3 genannten Personen und für dessen Amtsdauer gewählte Vorsitzende zu führen. Für die Wahl ist die einfache Mehrheit sowohl aller Beiratsmitglieder als auch jener Gruppe der Beiratsmitglieder, welcher der zu Wählende angehört, erforderlich. Gleichzeitig ist auf dieselbe Art ein Stellvertreter zu wählen. Der Vorsitzende hat unbeschadet des Absatz 2, zu den Sitzungen einzuberufen.
  2. Absatz 2,Die erstmalige Sitzung des Beirates ist vom Obmann einzuberufen. Er hat dabei auf die Wahl des Vorsitzenden des Beirates hinzuwirken. Bis zu dessen Wahl hat seine Obliegenheiten der Obmann wahrzunehmen.
  3. Absatz 3,Die Sitzungen des Beirates sind nichtöffentlich. Der ordnungsgemäß einberufene Beirat ist bei Anwesenheit des Vorsitzenden und von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder beschlußfähig.
  4. Absatz 4,Der Obmann oder ein von ihm bestimmter Versicherungsvertreter und der leitende Angestellte oder ein von ihm bestimmter Bediensteter haben an den Sitzungen des Beirates mit beratender Stimme teilzunehmen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2000

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2024

Gesetzesnummer

10008215

Dokumentnummer

NOR40011947