Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bäckereiarbeiter/innengesetz 1996
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 410/1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2017Bundesgesetzblatt Nr. 410 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
60/04 Arbeitsrecht allgemein
Text
ABSCHNITT 5
Allgemeine Vorschriften
Aushangpflicht
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz eins,Jede/r Arbeitgeber/in hat an für die Arbeitnehmer/innen leicht zugänglicher und gut einsehbarer Stelle einen Aushang über den für den Betrieb geltenden Beginn und das Ende der Tages- und Wochenarbeitszeit, der Ruhepausen und der wöchentlichen Ruhezeit anzubringen.
(2)Absatz 2,Die Aushangpflicht nach Abs. 1 wird auch dann erfüllt, wenn die Arbeitszeiteinteilung den Arbeitnehmer/innen mittels eines sonstigen Datenträgers samt Ablesevorrichtung, durch geeignete elektronische Datenverarbeitung oder durch geeignete Telekommunikationsmittel zugänglich gemacht wird.Die Aushangpflicht nach Absatz eins, wird auch dann erfüllt, wenn die Arbeitszeiteinteilung den Arbeitnehmer/innen mittels eines sonstigen Datenträgers samt Ablesevorrichtung, durch geeignete elektronische Datenverarbeitung oder durch geeignete Telekommunikationsmittel zugänglich gemacht wird.
Schlagworte
Tagesarbeitszeit
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2024
Dokumentnummer
NOR40192219