Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bäckereiarbeiter/innengesetz 1996
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 410/1996Bundesgesetzblatt Nr. 410 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Index
60/04 Arbeitsrecht allgemein
Text
Aufzeichnungspflicht
§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz eins,Arbeitgeber/innen haben zur Überwachung der Einhaltung der in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen.
(2)Absatz 2,Die Verpflichtung zur Führung von Aufzeichnungen über die Ruhepausen gemäß § 6 entfällt, wennDie Verpflichtung zur Führung von Aufzeichnungen über die Ruhepausen gemäß Paragraph 6, entfällt, wenn
durch Betriebsvereinbarung
Beginn und Ende der Ruhepausen festgelegt werden oder
es den Arbeitnehmer/innen überlassen wird, innerhalb eines festgelegten Zeitraumes die Ruhepausen zu nehmen, und
die Betriebsvereinbarung keine längeren Ruhepausen als das Mindestausmaß gemäß § 6 vorsieht unddie Betriebsvereinbarung keine längeren Ruhepausen als das Mindestausmaß gemäß Paragraph 6, vorsieht und
von dieser Vereinbarung nicht abgewichen wird.
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2024
Dokumentnummer
NOR12112087
Alte Dokumentnummer
N6199656951J