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§ 15 BaFG

Fassungen
ab 28.06.2025 — BGBl. I Nr. 76/2023 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 15 heute28.06.2025 BGBl. I Nr. 76/2023 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Barrierefreiheitsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

28.06.2025BGBl. I Nr. 76/2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BaFG

Index

68/02 Sonstiges Sozialrecht

Text

Informationen über die bauliche Umwelt

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Unbeschadet sonstiger Anforderungen nach diesem Bundesgesetz hat ein Dienstleistungserbringer, der Dienstleistungen über Selbstbedienungsterminals erbringt, Informationen zu erstellen oder erstellen zu lassen, ob und in welchem Ausmaß die in seine Verantwortung fallende bauliche Umwelt der Selbstbedienungsterminals für Menschen mit Behinderungen barrierefrei ist. Die Informationen sind der Allgemeinheit bereitzustellen, auch in einer für Menschen mit Behinderungen barrierefreien Form.
  2. Absatz 2,Der Dienstleistungserbringer hat die Information für die Dauer des Angebots der Dienstleistung aufzubewahren.

Im RIS seit

19.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2023

Gesetzesnummer

20012316

Dokumentnummer

NOR40254375