Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Barrierefreiheitsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 76/2023Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
68/02 Sonstiges Sozialrecht
Text
Identifizierung der Wirtschaftsakteure
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Der Wirtschaftsakteur hat dem Sozialministeriumservice auf dessen Verlangen jegliche andere Wirtschaftsakteure zu nennen,
von denen er ein Produkt bezogen hat;
an die er ein Produkt abgegeben hat.
(2)Absatz 2,Der Wirtschaftsakteur muss die in Abs. 1 genannten Informationen während eines Zeitraums von fünf Jahren nach dem Bezug des Produkts oder nach der Abgabe des Produkts vorlegen können.Der Wirtschaftsakteur muss die in Absatz eins, genannten Informationen während eines Zeitraums von fünf Jahren nach dem Bezug des Produkts oder nach der Abgabe des Produkts vorlegen können.
Zuletzt aktualisiert am
19.07.2023
Dokumentnummer
NOR40254376