Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundesabgabenordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 153gParagraph 153 g
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Beachte
zum Bezugszeitraum vgl. § 323 Abs. 55zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 323, Absatz 55
Text
Beendigung der begleitenden Kontrolle
§ 153g.Paragraph 153 g,
(1)Absatz eins,Stellen sämtliche Unternehmer des Kontrollverbunds den Antrag, die begleitende Kontrolle zu beenden, hat das Finanzamt für Großbetriebe einen Bescheid zu erlassen, der die Geltungsdauer des Bescheides gemäß § 153d Abs. 1Stellen sämtliche Unternehmer des Kontrollverbunds den Antrag, die begleitende Kontrolle zu beenden, hat das Finanzamt für Großbetriebe einen Bescheid zu erlassen, der die Geltungsdauer des Bescheides gemäß Paragraph 153 d, Absatz eins
bei zu veranlagenden Abgaben mit dem letzten veranlagten Jahr,
bei allen anderen Abgaben mit dem zuletzt abgelaufenen Kalenderjahr
beendet.
(2)Absatz 2,Stellt ein einzelner Unternehmer des Kontrollverbunds den Antrag, die begleitende Kontrolle zu beenden, hat das Finanzamt für Großbetriebe den Bescheid gemäß § 153d Abs. 1 insoweit abzuändern, als die begleitende Kontrolle für den antragstellenden UnternehmerStellt ein einzelner Unternehmer des Kontrollverbunds den Antrag, die begleitende Kontrolle zu beenden, hat das Finanzamt für Großbetriebe den Bescheid gemäß Paragraph 153 d, Absatz eins, insoweit abzuändern, als die begleitende Kontrolle für den antragstellenden Unternehmer
bei zu veranlagenden Abgaben mit dem letzten veranlagten Jahr,
bei allen anderen Abgaben mit dem zuletzt abgelaufenen Kalenderjahr
geendet hat.
(3)Absatz 3,Wenn eines der Erfordernisse des § 153b oder § 153c nicht mehr erfüllt wird oder wenn ein Unternehmer des Kontrollverbundes gegen die Pflichten des § 153f verstoßen hat oder wenn das Gutachten gemäß § 153b Abs. 4 Z 4 nicht (mehr) plausibel ist, kann das Finanzamt für Großbetriebe den Bescheid gemäß § 153d Abs. 1 insoweit abändern, als die begleitende Kontrolle für den betroffenen UnternehmerWenn eines der Erfordernisse des Paragraph 153 b, oder Paragraph 153 c, nicht mehr erfüllt wird oder wenn ein Unternehmer des Kontrollverbundes gegen die Pflichten des Paragraph 153 f, verstoßen hat oder wenn das Gutachten gemäß Paragraph 153 b, Absatz 4, Ziffer 4, nicht (mehr) plausibel ist, kann das Finanzamt für Großbetriebe den Bescheid gemäß Paragraph 153 d, Absatz eins, insoweit abändern, als die begleitende Kontrolle für den betroffenen Unternehmer
bei zu veranlagenden Abgaben mit dem letzten veranlagten Jahr,
bei allen anderen Abgaben mit dem zuletzt abgelaufenen Kalenderjahr
geendet hat.
(4)Absatz 4,Für Gruppenträger und sämtliche inländische Mitglieder einer Unternehmensgruppe im Sinne des § 9 KStG 1988 kann ein Antrag gemäß Abs. 2 nur gemeinsam gestellt werden und eine Abänderung des Bescheides gemäß Abs. 3 nur gemeinsam ergehen.Für Gruppenträger und sämtliche inländische Mitglieder einer Unternehmensgruppe im Sinne des Paragraph 9, KStG 1988 kann ein Antrag gemäß Absatz 2, nur gemeinsam gestellt werden und eine Abänderung des Bescheides gemäß Absatz 3, nur gemeinsam ergehen.
Zuletzt aktualisiert am
07.04.2020
Dokumentnummer
NOR40217484