Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundesabgabenordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2024Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 153hParagraph 153 h
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Beachte
zum Bezugszeitraum vgl. § 323 Abs. 72zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 323, Absatz 72
Text
2b. Begleitung einer Unternehmensübertragung
Merkmale der Begleitung einer Unternehmensübertragung
§ 153h.Paragraph 153 h,
(1)Absatz eins,Eine natürliche Person, die angibt, innerhalb von zwei Jahren
einen Anteil an einer Mitunternehmerschaft, an der ausschließlich Angehörige des Antragstellers beteiligt sind,
im Sinn des § 24 EStG 1988 an eine oder mehrere Personen aus dem Kreis ihrer Angehörigen übertragen zu wollen, kann einen Antrag auf Begleitung der Unternehmensübertragung stellen.im Sinn des Paragraph 24, EStG 1988 an eine oder mehrere Personen aus dem Kreis ihrer Angehörigen übertragen zu wollen, kann einen Antrag auf Begleitung der Unternehmensübertragung stellen.
(2)Absatz 2,Während der Begleitung der Unternehmensübertragung besteht nach Maßgabe des § 153k eine erhöhte Offenlegungspflicht und ein laufender Kontakt zwischen dem voraussichtlichen Erwerber und den Organen des Finanzamtes Österreich.Während der Begleitung der Unternehmensübertragung besteht nach Maßgabe des Paragraph 153 k, eine erhöhte Offenlegungspflicht und ein laufender Kontakt zwischen dem voraussichtlichen Erwerber und den Organen des Finanzamtes Österreich.
(3)Absatz 3,Nach Beendigung der Begleitung einer Unternehmensübertragung gemäß § 153l Abs. 1 sind die von dieser umfassten (Teil-)Betriebe für die jeweils umfassten Zeiträume von einer Außenprüfung auszunehmen. Für die Mitunternehmerschaft gilt § 148 Abs. 3a sinngemäß.Nach Beendigung der Begleitung einer Unternehmensübertragung gemäß Paragraph 153 l, Absatz eins, sind die von dieser umfassten (Teil-)Betriebe für die jeweils umfassten Zeiträume von einer Außenprüfung auszunehmen. Für die Mitunternehmerschaft gilt Paragraph 148, Absatz 3 a, sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2024
Dokumentnummer
NOR40262249