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§ 153h BAO

Fassungen
ab 01.12.2024 — BGBl. I Nr. 56/2024
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 153h heute01.12.2024 BGBl. I Nr. 56/2024

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 153 h

Inkrafttretensdatum

01.12.2024BGBl. I Nr. 56/2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Beachte

zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 323, Absatz 72

Text

2b. Begleitung einer Unternehmensübertragung

Merkmale der Begleitung einer Unternehmensübertragung

Paragraph 153 h,

  1. Absatz eins,Eine natürliche Person, die angibt, innerhalb von zwei Jahren
    1. Ziffer eins
      einen Betrieb,
    2. Ziffer 2
      einen Teilbetrieb oder
    3. Ziffer 3
      einen Anteil an einer Mitunternehmerschaft, an der ausschließlich Angehörige des Antragstellers beteiligt sind,
    im Sinn des Paragraph 24, EStG 1988 an eine oder mehrere Personen aus dem Kreis ihrer Angehörigen übertragen zu wollen, kann einen Antrag auf Begleitung der Unternehmensübertragung stellen.
  2. Absatz 2,Während der Begleitung der Unternehmensübertragung besteht nach Maßgabe des Paragraph 153 k, eine erhöhte Offenlegungspflicht und ein laufender Kontakt zwischen dem voraussichtlichen Erwerber und den Organen des Finanzamtes Österreich.
  3. Absatz 3,Nach Beendigung der Begleitung einer Unternehmensübertragung gemäß Paragraph 153 l, Absatz eins, sind die von dieser umfassten (Teil-)Betriebe für die jeweils umfassten Zeiträume von einer Außenprüfung auszunehmen. Für die Mitunternehmerschaft gilt Paragraph 148, Absatz 3 a, sinngemäß.

Im RIS seit

05.06.2024

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2024

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR40262249