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§ 153j BAO

Fassungen
ab 01.12.2024 — BGBl. I Nr. 56/2024
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 153j heute01.12.2024 BGBl. I Nr. 56/2024

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 153 j

Inkrafttretensdatum

01.12.2024BGBl. I Nr. 56/2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Beachte

zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 323, Absatz 72

Text

Erledigung des Antrags auf Begleitung der Unternehmensübertragung

Paragraph 153 j,

  1. Absatz eins,Das Finanzamt Österreich hat das Vorliegen der Voraussetzungen für die Begleitung der Unternehmensübertragung zu prüfen. Liegen die Voraussetzungen vor, ist eine Außenprüfung (Paragraph 147,) des Antragstellers und gegebenenfalls der Mitunternehmerschaft, deren Anteile er zu übertragen beabsichtigt, durchzuführen. Mit der Bekanntgabe des Prüfungsauftrags gegenüber dem Antragsteller gilt der Antrag als erledigt.
  2. Absatz 2,Für diese Außenprüfung gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Sie umfasst die letzten drei Jahre vor der Antragstellung, für die bereits eine Abgabenerklärung abgegeben worden ist, wenn nicht bereits eine Außenprüfung stattgefunden hat.
    2. Ziffer 2
      Sie ist tunlichst innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt der Antragstellung zu beginnen.
    3. Ziffer 3
      Sie umfasst alle in die Zuständigkeit des Finanzamtes Österreich fallenden Abgaben, ausgenommen jene, die von der Lohnsteuerprüfung gemäß Paragraph 86, EStG 1988 umfasst sind.
    4. Ziffer 4
      Sie ist tunlichst innerhalb von sechs Monaten ab dem Beginn der Prüfung abzuschließen.
  3. Absatz 3,Liegen die Voraussetzungen für die Begleitung der Unternehmensübertragung nicht vor, ist der Antrag mit Bescheid abzuweisen

Im RIS seit

05.06.2024

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2024

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR40262251