Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundesabgabenordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2024Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 153kParagraph 153 k
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Beachte
zum Bezugszeitraum vgl. § 323 Abs. 72zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 323, Absatz 72
Text
Rechte und Pflichten während der Begleitung der Unternehmensübertragung
§ 153k.Paragraph 153 k,
(1)Absatz eins,Ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Beendigung der Begleitung der Unternehmensübertragung haben der Antragsteller und sämtliche im Antrag angeführten voraussichtlichen Erwerber unbeschadet anderer abgabenrechtlicher Offenlegungspflichten jene Umstände unaufgefordert vor Abgabe der Abgabenerklärungen offenzulegen, die für die abgabenrechtliche Würdigung der Übertragung des (Teil-)Betriebs oder Mitunternehmeranteils relevant sind und hinsichtlich derer ein ernsthaftes Risiko einer abweichenden Beurteilung durch das Finanzamt Österreich besteht, wenn sie nicht unwesentliche Auswirkungen auf das steuerliche Ergebnis haben können.
(2)Absatz 2,Während der Begleitung der Unternehmensübertragung können zur Klärung abgabenrechtlicher Fragen im Zusammenhang mit der Übertragung des (Teil-)Betriebs oder Mitunternehmeranteils Besprechungen zwischen dem Antragsteller und den im Antrag angeführten voraussichtlichen Erwerbern und Organen des Finanzamtes Österreich stattfinden. Über diese Besprechungen sind Niederschriften gemäß § 87 zu erstellen.Während der Begleitung der Unternehmensübertragung können zur Klärung abgabenrechtlicher Fragen im Zusammenhang mit der Übertragung des (Teil-)Betriebs oder Mitunternehmeranteils Besprechungen zwischen dem Antragsteller und den im Antrag angeführten voraussichtlichen Erwerbern und Organen des Finanzamtes Österreich stattfinden. Über diese Besprechungen sind Niederschriften gemäß Paragraph 87, zu erstellen.
(3)Absatz 3,Während der Begleitung der Unternehmensübertragung hat das Finanzamt Österreich einem im Antrag angeführten voraussichtlichen Erwerber Auskünfte über bereits verwirklichte oder noch nicht verwirklichte Sachverhalte zu erteilen, soweit sie mit der Übertragung des Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils in einem inhaltlichen Zusammenhang stehen und nicht die Möglichkeit zur Beantragung eines Auskunftsbescheids gemäß § 118 besteht.Während der Begleitung der Unternehmensübertragung hat das Finanzamt Österreich einem im Antrag angeführten voraussichtlichen Erwerber Auskünfte über bereits verwirklichte oder noch nicht verwirklichte Sachverhalte zu erteilen, soweit sie mit der Übertragung des Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils in einem inhaltlichen Zusammenhang stehen und nicht die Möglichkeit zur Beantragung eines Auskunftsbescheids gemäß Paragraph 118, besteht.
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2024
Dokumentnummer
NOR40262252