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§ 153l BAO

Fassungen
ab 01.12.2024 — BGBl. I Nr. 56/2024
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 153l heute01.12.2024 BGBl. I Nr. 56/2024

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 153 l

Inkrafttretensdatum

01.12.2024BGBl. I Nr. 56/2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Beachte

zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 323, Absatz 72

Text

Beendigung der Begleitung der Unternehmensübertragung

Paragraph 153 l,

  1. Absatz eins,Die Begleitung der Unternehmensübertragung endet im Zeitpunkt des Einlangens der letzten Abgabenerklärung, die das Kalenderjahr betrifft, in dem die Unternehmensübertragung abgeschlossen wurde.
  2. Absatz 2,Vor diesem Zeitpunkt endet die Begleitung der Unternehmensübertragung im Fall eines entsprechenden Antrags. Ein solcher Antrag kann von jedem voraussichtlichen Erwerber gestellt werden, jedoch erst, nachdem sämtliche Außenprüfungen gemäß Paragraph 153 j, abgeschlossen sind. In diesem Fall hat das Finanzamt Österreich die Begleitung der Unternehmensübertragung einzustellen, womit der Antrag als erledigt gilt.
  3. Absatz 3,Von Amts wegen kann die Begleitung der Unternehmensübertragung mit Bescheid beendet werden
    1. Ziffer eins
      wenn der Vorgang der Unternehmensübertragung unterbrochen oder abgebrochen wird;
    2. Ziffer 2
      wenn über das zu übertragende Unternehmen ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder
    3. Ziffer 3
      wenn für die Erhebung der Umsatzsteuer bzw. der Einkommensteuer des Antragstellers oder eines der im Antrag angeführten voraussichtlichen Erwerber oder – gegebenenfalls – für die Feststellung der Einkünfte der Mitunternehmerschaft – nicht mehr das Finanzamt Österreich zuständig ist.
  4. Absatz 4,Die Betroffenen sind über die Beendigung der Unternehmensübertragung zu verständigen.

Im RIS seit

05.06.2024

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2024

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR40262253