Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundesabgabenordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2024Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 153lParagraph 153 l
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Beachte
zum Bezugszeitraum vgl. § 323 Abs. 72zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 323, Absatz 72
Text
Beendigung der Begleitung der Unternehmensübertragung
§ 153l.Paragraph 153 l,
(1)Absatz eins,Die Begleitung der Unternehmensübertragung endet im Zeitpunkt des Einlangens der letzten Abgabenerklärung, die das Kalenderjahr betrifft, in dem die Unternehmensübertragung abgeschlossen wurde.
(2)Absatz 2,Vor diesem Zeitpunkt endet die Begleitung der Unternehmensübertragung im Fall eines entsprechenden Antrags. Ein solcher Antrag kann von jedem voraussichtlichen Erwerber gestellt werden, jedoch erst, nachdem sämtliche Außenprüfungen gemäß § 153j abgeschlossen sind. In diesem Fall hat das Finanzamt Österreich die Begleitung der Unternehmensübertragung einzustellen, womit der Antrag als erledigt gilt.Vor diesem Zeitpunkt endet die Begleitung der Unternehmensübertragung im Fall eines entsprechenden Antrags. Ein solcher Antrag kann von jedem voraussichtlichen Erwerber gestellt werden, jedoch erst, nachdem sämtliche Außenprüfungen gemäß Paragraph 153 j, abgeschlossen sind. In diesem Fall hat das Finanzamt Österreich die Begleitung der Unternehmensübertragung einzustellen, womit der Antrag als erledigt gilt.
(3)Absatz 3,Von Amts wegen kann die Begleitung der Unternehmensübertragung mit Bescheid beendet werden
wenn der Vorgang der Unternehmensübertragung unterbrochen oder abgebrochen wird;
wenn über das zu übertragende Unternehmen ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder
wenn für die Erhebung der Umsatzsteuer bzw. der Einkommensteuer des Antragstellers oder eines der im Antrag angeführten voraussichtlichen Erwerber oder – gegebenenfalls – für die Feststellung der Einkünfte der Mitunternehmerschaft – nicht mehr das Finanzamt Österreich zuständig ist.
(4)Absatz 4,Die Betroffenen sind über die Beendigung der Unternehmensübertragung zu verständigen.
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2024
Dokumentnummer
NOR40262253