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§ 179 BAO

Fassungen
ab 01.01.1962 — BGBl. Nr. 194/1961 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 179 heute01.01.1962 BGBl. Nr. 194/1961 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 179

Inkrafttretensdatum

01.01.1962BGBl. Nr. 194/1961

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Paragraph 179,

  1. Absatz eins,Die Vorschriften des Paragraph 76, finden auf die Sachverständigen sinngemäß Anwendung.
  2. Absatz 2,Sachverständige können von den Parteien abgelehnt werden, wenn diese Umstände glaubhaft machen, die die Unbefangenheit oder Fachkunde des Sachverständigen in Zweifel stellen. Die Ablehnung kann vor der Vernehmung des Sachverständigen, später aber nur dann erfolgen, wenn die Partei glaubhaft macht, daß sie den Ablehnungsgrund vorher nicht erfahren oder wegen eines für sie unüberwindlichen Hindernisses nicht rechtzeitig geltend machen konnte. Gegen den über die Ablehnung ergehenden Bescheid der Abgabenbehörde ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.

Schlagworte

Sachverständiger, Befangenheit

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2015

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR12043953

alte Dokumentnummer

N3196118007S