Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundesabgabenordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 194/1961Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 180Paragraph 180
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
§ 180.Paragraph 180,
(1)Absatz eins,Ist der Sachverständige für die Erstattung von Gutachten der erforderten Art im allgemeinen beeidet, so genügt die Erinnerung an den geleisteten Eid. Ist er noch nicht vereidigt, so hat er, falls es die Abgabenbehörde wegen der besonderen Tragweite des Falles für erforderlich hält, vor Beginn der Beweisaufnahme den Sachverständigeneid zu leisten.
(2)Absatz 2,Die Vorschriften des § 175 finden auf die Sachverständigen sinngemäß Anwendung.Die Vorschriften des Paragraph 175, finden auf die Sachverständigen sinngemäß Anwendung.
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2015
Dokumentnummer
NOR12043954
alte Dokumentnummer
N3196118008S