Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesabgabenordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 194/1961 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2013Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 189Paragraph 189
Inkrafttretensdatum
18.07.1987
Außerkrafttretensdatum
31.12.2012aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2013
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Beachte
Ist auf Zeitpunkte nach dem 31. 12. 1993 nicht mehr anzuwenden
(vgl. § 323 Abs. 4 idF BGBl. Nr. 201/1996).vergleiche Paragraph 323, Absatz 4, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,).
Text
§ 189.Paragraph 189,
(1)Absatz eins,Der gemeine Wert für inländische Aktien, für Anteile an inländischen Gesellschaften mit beschränkter Haftung und für inländische Genußscheine kann einheitlich und gesondert festgestellt werden, wenn für diese Anteile oder Genußscheine keine Steuerkurswerte festgesetzt worden sind und die Anteile oder Genußscheine im Inland auch keinen Kurswert haben.
(2)Absatz 2,Die Feststellung (Abs. 1) hat auf Antrag zu erfolgen, kann aber auch von Amts wegen getroffen werden. Zur Antragstellung sind die Gesellschaften, um deren Anteile oder Genußscheine es sich handelt, sowie diejenigen, denen diese Anteile oder Genußscheine gehören, berechtigt.Die Feststellung (Absatz eins,) hat auf Antrag zu erfolgen, kann aber auch von Amts wegen getroffen werden. Zur Antragstellung sind die Gesellschaften, um deren Anteile oder Genußscheine es sich handelt, sowie diejenigen, denen diese Anteile oder Genußscheine gehören, berechtigt.
(3)Absatz 3,Abs. 1 und 2 sind sinngemäß auf Partizipationsscheine (§ 75 Abs. 4 Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148) anzuwenden.Absatz eins und 2 sind sinngemäß auf Partizipationsscheine (Paragraph 75, Absatz 4, Bewertungsgesetz 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 148) anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
14.01.2013
Dokumentnummer
NOR12043703
alte Dokumentnummer
N3196110795T