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§ 189 BAO

Fassungen
18.07.1987 bis 31.12.2012
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 18918.07.198731.12.2012 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2013
§ 18901.01.198717.07.1987 BGBl. Nr. 325/1986

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 189

Inkrafttretensdatum

18.07.1987

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2013

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Beachte

Ist auf Zeitpunkte nach dem 31. 12. 1993 nicht mehr anzuwenden

vergleiche Paragraph 323, Absatz 4, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,).

Text

Paragraph 189,

  1. Absatz eins,Der gemeine Wert für inländische Aktien, für Anteile an inländischen Gesellschaften mit beschränkter Haftung und für inländische Genußscheine kann einheitlich und gesondert festgestellt werden, wenn für diese Anteile oder Genußscheine keine Steuerkurswerte festgesetzt worden sind und die Anteile oder Genußscheine im Inland auch keinen Kurswert haben.
  2. Absatz 2,Die Feststellung (Absatz eins,) hat auf Antrag zu erfolgen, kann aber auch von Amts wegen getroffen werden. Zur Antragstellung sind die Gesellschaften, um deren Anteile oder Genußscheine es sich handelt, sowie diejenigen, denen diese Anteile oder Genußscheine gehören, berechtigt.
  3. Absatz 3,Absatz eins und 2 sind sinngemäß auf Partizipationsscheine (Paragraph 75, Absatz 4, Bewertungsgesetz 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 148) anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2013

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR12043703

alte Dokumentnummer

N3196110795T