Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Sanierungs- und Abwicklungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 98/2014Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 40Paragraph 40
Text
Anzeige der beabsichtigten Gewährung gruppeninterner finanzieller Unterstützung
§ 40.Paragraph 40,
(1)Absatz eins,Haben die Geschäftsleiter eines gruppenangehörigen Unternehmens mit Sitz in Österreich beschlossen, gruppeninterne finanzielle Unterstützung zu gewähren, haben sie dies vor der Gewährung folgenden Behörden schriftlich anzuzeigen:
gegebenenfalls der konsolidierende Aufsichtsbehörde, sofern diese nicht mit der in Z 1 oder 3 genannten Behörde identisch ist,gegebenenfalls der konsolidierende Aufsichtsbehörde, sofern diese nicht mit der in Ziffer eins, oder 3 genannten Behörde identisch ist,
die für das die finanzielle Unterstützung empfangende Unternehmen der Gruppe zuständige Behörde, sofern diese nicht mit den in Z 1 oder 2 genannten Behörde identisch ist, unddie für das die finanzielle Unterstützung empfangende Unternehmen der Gruppe zuständige Behörde, sofern diese nicht mit den in Ziffer eins, oder 2 genannten Behörde identisch ist, und
Die Anzeige hat nähere Angaben zur geplanten finanziellen Unterstützung, einschließlich einer Kopie der Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung, zu enthalten. Der Anzeige ist der Beschluss der Geschäftsleiter gemäß § 39 Abs. 1 anzuschließen.Die Anzeige hat nähere Angaben zur geplanten finanziellen Unterstützung, einschließlich einer Kopie der Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung, zu enthalten. Der Anzeige ist der Beschluss der Geschäftsleiter gemäß Paragraph 39, Absatz eins, anzuschließen.
(2)Absatz 2,Ist die FMA zugleich die konsolidierende Aufsichtsbehörde des Unternehmens, das die Gewährung finanzieller Unterstützung beschlossen hat, so hat sie die übrigen Mitglieder des Aufsichtskollegiums sowie die Mitglieder des Abwicklungskollegiums unverzüglich über diesen Beschluss zu informieren.
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2015
Dokumentnummer
NOR40166988