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§ 41 BaSAG

Fassungen
ab 01.01.2015 — BGBl. I Nr. 98/2014 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 41 heute01.01.2015 BGBl. I Nr. 98/2014 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Sanierungs- und Abwicklungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2014,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 41

Inkrafttretensdatum

01.01.2015BGBl. I Nr. 98/2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BaSAG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Entscheidung der Aufsichtsbehörde über die Gewährung gruppeninterner finanzieller Unterstützung durch ein Unternehmen mit Sitz im Österreich

Paragraph 41,

  1. Absatz eins,Ist die FMA die zuständige Behörde für das Unternehmen der Gruppe, das die finanzielle Unterstützung gewährt, so kann sie innerhalb von fünf Tagen nach Eingang einer vollständigen Anzeige gemäß Paragraph 40, der Gewährung einer finanziellen Unterstützung zustimmen oder diese untersagen oder beschränken, falls sie zur Einschätzung kommt, dass die Voraussetzungen für die Gewährung einer gruppeninternen finanziellen Unterstützung gemäß Paragraph 38, nicht erfüllt sind. Entscheidungen über eine Untersagung oder eine Beschränkung der finanziellen Unterstützung sind von der FMA schriftlich zu begründen.
  2. Absatz 2,Die FMA hat ihre Entscheidung gemäß Absatz eins, folgenden Behörden umgehend mitzuteilen:
    1. Ziffer eins
      Der konsolidierenden Aufsichtsbehörde,
    2. Ziffer 2
      der für das die Unterstützung empfangende Unternehmen der Gruppe zuständigen Behörde, und
    3. Ziffer 3
      der EBA.
    Ist die FMA zugleich die konsolidierende Aufsichtsbehörde, hat sie die anderen Mitglieder des Aufsichtskollegiums und die Mitglieder des Abwicklungskollegiums umgehend von ihrer Entscheidung zu informieren.
  3. Absatz 3,Macht die FMA nach Eingang einer vollständigen Anzeige gemäß Paragraph 40, Absatz eins, nicht innerhalb der in Absatz eins, genannten Frist von ihrer Befugnis zur Untersagung oder Beschränkung der Gewährung der finanzielle Unterstützung Gebrauch oder stimmt sie der Gewährung innerhalb der in Absatz eins, genannten Frist zu, kann die Vereinbarung gemäß den angezeigten Angaben vollzogen werden.

Im RIS seit

29.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2015

Gesetzesnummer

20009037

Dokumentnummer

NOR40166989