Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundesbezügegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 64/1997Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
10/05 Bezüge, Unvereinbarkeit
Text
Vergütung für Dienstreisen
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Dienstreisen
der obersten Organe des Bundes und
der Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates im Auftrag des Präsidenten des Nationalrates oder des Präsidenten des Bundesrates
sind nach den für Bundesbeamte der höchsten Gebührenstufe geltenden Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, abzugelten, soweit in den Abs. 2 und 3 nicht anderes bestimmt wird.sind nach den für Bundesbeamte der höchsten Gebührenstufe geltenden Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133, abzugelten, soweit in den Absatz 2 und 3 nicht anderes bestimmt wird.
(2)Absatz 2,Für die obersten Organe des Bundes ist die Nächtigungsgebühr in der Höhe der tatsächlich anfallenden Kosten festzusetzen. Für Reisen im Inland gebührt keine Tagesgebühr.
(3)Absatz 3,Die Abs. 1 und 2 sind auf Dienstreisen soweit nicht anzuwenden, als ihre Kosten vom Bund unmittelbar getragen werden (Staatsreisen).Die Absatz eins und 2 sind auf Dienstreisen soweit nicht anzuwenden, als ihre Kosten vom Bund unmittelbar getragen werden (Staatsreisen).
Zuletzt aktualisiert am
24.09.2015
Dokumentnummer
NOR12016218
alte Dokumentnummer
N1199715635A