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§ 17a BBU-G

Fassungen
ab 23.07.2024 — BGBl. I Nr. 134/2024
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 17a heute23.07.2024 BGBl. I Nr. 134/2024

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

BBU-Errichtungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2019, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17 a

Inkrafttretensdatum

23.07.2024BGBl. I Nr. 134/2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BBU-G

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Text

Erweiterter Kündigungs- und Entlassungsschutz für Rechtsberater

Paragraph 17 a,

  1. Absatz eins,Entlassungen und Kündigungen von Rechtsberatern bedürfen bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit der Zustimmung sowohl der Bereichsleitung Rechtsberatung als auch der Geschäftsführung.
  2. Absatz 2,Das Einvernehmen im Sinne des Absatz eins und gegebenenfalls dessen Nichtzustandekommen sind schriftlich zu dokumentieren. In der Dokumentation sind der Sachverhalt, welcher der beabsichtigten Kündigung oder Entlassung zugrundeliegt, und die dafür sprechenden Gründe, insbesondere warum sie im Hinblick auf Absatz 5 bis 7 als zulässig erscheint, im Falle des Nichtzustandekommens auch die dagegen vorgebrachten Gründe darzulegen. Über die Herstellung des Einvernehmens entscheidet die Bereichsleitung Rechtsberatung, wenn sie sich nicht ohnehin selbst für die Kündigung oder Entlassung ausgesprochen hat, unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände nach freier Überzeugung, ohne an diesbezügliche Anordnungen oder Vorschläge der Geschäftsführung gebunden zu sein. Von der Herstellung des Einvernehmens ist unverzüglich der Aufsichtsrat in Kenntnis zu setzen.
  3. Absatz 3,Kommt das Einvernehmen gemäß Absatz eins, nicht zustande, so kann jener Teil, der sich für die Kündigung oder Entlassung ausgesprochen hat, den Aufsichtsrat unter schriftlicher Darlegung der für und wider die Entlassung oder Kündigung vorgebrachten Gründe um Zustimmung zu der beabsichtigten Maßnahme ersuchen; ein solches Ersuchen ist an den Vorsitzenden des Aufsichtsrates zu richten. Der Aufsichtsrat hat binnen vier Wochen ab Einlangen dieser Darlegung über die Zustimmung zu der beabsichtigten Maßnahme oder die Verweigerung dieser Zustimmung zu entscheiden und diese Entscheidung der Geschäftsführung sowie der Bereichsleitung Rechtsberatung bekanntzugeben, widrigenfalls die Zustimmung als nicht erteilt gilt.
  4. Absatz 4,Über die Zustimmung gemäß Absatz 3, entscheidet der Aufsichtsrat mit einfacher Mehrheit, der die Stimmen der von der Bundesministerin für Justiz bestellten Mitglieder angehören müssen. Eine solche Zustimmung ersetzt die Zustimmung der Bereichsleitung Rechtsberatung oder der Geschäftsführung zur Kündigung oder Entlassung des betroffenen Rechtsberaters.
  5. Absatz 5,Die Kündigung eines Rechtsberaters, die sich auf ein im Zuge der Vertretung oder Beratung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, gesetztes und die rechtlichen Interessen des Fremden insbesondere durch die Versäumung von Fristen beeinträchtigendes Fehlverhalten bezieht, ist nicht zulässig, wenn das Fehlverhalten unter Abwägung aller Umstände entschuldbar war.
  6. Absatz 6,In der Person des Rechtsberaters gelegene und die betrieblichen Interessen nachteilig berührende Umstände, die eine Kündigung rechtfertigen können (Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer 2, Litera a, ArbVG), liegen nur vor, wenn der Rechtsberater wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens, das nur vorsätzlich begangen werden kann, rechtskräftig verurteilt worden und deshalb das Vertrauen in die Integrität der Rechtsberatung insgesamt in Frage gestellt ist oder wenn er sich beharrlich weigert, verpflichtende Fortbildungsmaßnahmen gemäß Paragraph 13, Absatz 4, Ziffer 2, zu absolvieren.
  7. Absatz 7,Betriebliche, der Weiterbeschäftigung eines Rechtsberaters entgegenstehende Erfordernisse, die eine Kündigung rechtfertigen können (Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer 2, Litera b, ArbVG), liegen nur vor, wenn für die Arbeitsleistung dieses Rechtsberaters wegen eines beträchtlichen und nachhaltigen Rückgangs der seiner Zuständigkeit (Paragraph 13 a, Absatz 3,) unterliegenden Beratungs- oder Vertretungsfälle kein Bedarf mehr besteht.
  8. Absatz 8,Weisungen des Gesellschafters an die Geschäftsführung, einen Rechtsberater zu kündigen oder zu entlassen, bei der Bereichsleitung Rechtsberatung Vorschläge zu Kündigungen oder Entlassungen von Rechtsberatern einzuholen oder einen Rechtsberater durch vorübergehende oder dauerhafte Einreihung auf einen anderen Arbeitsplatz (Paragraph 101, ArbVG) zur Wahrnehmung anderer in Paragraph 2, Absatz eins, genannter Aufgaben als der Rechtsberatung heranzuziehen, sowie Anordnungen der Geschäftsführung an die Bereichsleitung Rechtsberatung, innerhalb ihres Geschäftsbereiches Maßnahmen zur Umsetzung solcher Weisungen zu ergreifen, sind unbeachtlich.
  9. Absatz 9,Ein erweiterter Kündigungs- und Entlassungsschutz nach anderen bundesgesetzlichen Bestimmungen und die Mitwirkungsrechte des Betriebsrates in personellen Angelegenheiten nach Abschnitt 3 des 3. Hauptstücks des römisch zwei. Teils des ArbVG bleiben unberührt.

Schlagworte

Kündigungsschutz, Beratungsfall

Im RIS seit

06.08.2024

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2024

Gesetzesnummer

20010683

Dokumentnummer

NOR40264669