Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
BBU-Errichtungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 53/2019Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Text
Forderungen des Bundes gegenüber den Bediensteten
§ 18.Paragraph 18,
Forderungen des Bundes gegenüber den Bediensteten, die gemäß § 16 Abs. 3 und § 17 Abs. 1 Arbeitnehmer der Bundesagentur werden, gehen mit dem Entstehen dieser Arbeitnehmerschaft auf die Bundesagentur über und sind von dieser im Fall der Zahlung dem Bund unverzüglich zu refundieren. Forderungen des Bundes gegenüber den Bediensteten, die gemäß Paragraph 16, Absatz 3 und Paragraph 17, Absatz eins, Arbeitnehmer der Bundesagentur werden, gehen mit dem Entstehen dieser Arbeitnehmerschaft auf die Bundesagentur über und sind von dieser im Fall der Zahlung dem Bund unverzüglich zu refundieren.
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2019
Dokumentnummer
NOR40215359