Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 1/55Anlage eins /, 55
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
55. VERWENDUNGSGRUPPE W 1
Ernennungserfordernisse:
Ausbildung
55.1. Der erfolgreiche Abschluß
der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe W 2 und
der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe W 1.
Zulassungserfordernisse zur Grundausbildung für die Verwendungsgruppe W 1
55.2. (1)
Die Erfüllung der Erfordernisse der Z 2.11,Die Erfüllung der Erfordernisse der Ziffer 2 Punkt 11,,
zu Beginn der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe W 1 ein Lebensalter von höchstens 42 Jahren und
eine praktische Verwendung als Beamter der Verwendungsgruppe W2, Dienststufe 1 oder 2, im Ausmaß von zumindest einem Jahr.
(2)Absatz 2,Die in Abs. 1 lit. a angeführten Erfordernisse entfallen, wenn die Zeit der gemäß Abs. 1 lit. c erforderlichen praktischen VerwendungDie in Absatz eins, Litera a, angeführten Erfordernisse entfallen, wenn die Zeit der gemäß Absatz eins, Litera c, erforderlichen praktischen Verwendung
bei Kriminalbeamten mindestens vier Jahre und
bei den übrigen Wachebeamten mindestens drei Jahre beträgt.
(3)Absatz 3,Die Art der praktischen Verwendung gemäß Abs. 1 lit. c und Abs. 2 ist unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der künftigen Verwendung in der Verwendungsgruppe W 1 durch Verordnung des zuständigen Bundesministers zu regeln.Die Art der praktischen Verwendung gemäß Absatz eins, Litera c und Absatz 2, ist unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der künftigen Verwendung in der Verwendungsgruppe W 1 durch Verordnung des zuständigen Bundesministers zu regeln.
Anmerkung
Zu Art. 5 der Novelle BGBl. I Nr. 151/2004: Die globale Ersetzung
von Begriffen wurde nicht berücksichtigt, da bis zum In-Kraft-Treten
der Änderungen (1.7.2005) eine diesbezügliche Novelle mit konkreten
Novellierungsanweisungen vorgesehen ist.
Zuletzt aktualisiert am
09.04.2015
Dokumentnummer
NOR40103622