Das RIS führt für diesen Tag 4 Dokumente zu Art. 5 (ÜR).
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 550/1984 aufgehoben durch BGBl. Nr. 43/1995Bundesgesetzblatt Nr. 550 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel VArtikel römisch fünf
(Anm.: Zu § 50b des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979,Anmerkung, Zu Paragraph 50 b, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979,
BGBl. Nr. 333)Bundesgesetzblatt Nr. 333)
(1)Absatz eins,Auf Beamtinnen, die am 1. Jänner 1985 die übrigen Voraussetzungen des § 50b Abs. 1 oder 2 BDG 1979 erfüllen, sind die §§ 50b bis 50e BDG 1979 (gegebenenfalls in Verbindung mit § 171a BDG 1979) auch dann anzuwenden, wenn an diesem Tage seit der Geburt des Kindes mehr als ein Jahr vergangen ist.Auf Beamtinnen, die am 1. Jänner 1985 die übrigen Voraussetzungen des Paragraph 50 b, Absatz eins, oder 2 BDG 1979 erfüllen, sind die Paragraphen 50 b bis 50 e BDG 1979 (gegebenenfalls in Verbindung mit Paragraph 171 a, BDG 1979) auch dann anzuwenden, wenn an diesem Tage seit der Geburt des Kindes mehr als ein Jahr vergangen ist.
(2)Absatz 2,Abs. 1 ist nur dann anzuwenden, wenn die Beamtin bis spätestens 30. Juni 1985 einen diesbezüglichen Antrag stellt. Die Herabsetzung der Wochendienstzeit wird in diesem Fall mit Ablauf des dem Monat der Antragstellung folgenden Kalendermonates wirksam.Absatz eins, ist nur dann anzuwenden, wenn die Beamtin bis spätestens 30. Juni 1985 einen diesbezüglichen Antrag stellt. Die Herabsetzung der Wochendienstzeit wird in diesem Fall mit Ablauf des dem Monat der Antragstellung folgenden Kalendermonates wirksam.
Schlagworte
Teilbeschäftigung
Dokumentnummer
NOR12161404
Alte Dokumentnummer
N61984177570
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 268/1985 aufgehoben durch BGBl. Nr. 43/1995Bundesgesetzblatt Nr. 268 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel VArtikel römisch fünf
(Anm.: Zur Anlage 1 Z 4.3 lit. c des BDG 1979,Anmerkung, Zur Anlage 1 Ziffer 4 Punkt 3, Litera c, des BDG 1979,
BGBl. Nr. 333/1979)Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,)
(1)Absatz eins,(Anm.: Änderung des BDG 1979)Anmerkung, Änderung des BDG 1979)
(2)Absatz 2,Die Verordnung BGBl. Nr. 519/1979 ist auf den Dienst in Unteroffiziersfunktion nicht anzuwenden.Die Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 519 aus 1979, ist auf den Dienst in Unteroffiziersfunktion nicht anzuwenden.
Dokumentnummer
NOR12161407
Alte Dokumentnummer
N61985181600
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 287/1988Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel VArtikel römisch fünf
(Anm.: aus BGBl. Nr. 287/1988, zu Anlage 1 Z 23.1 Abs. 6 und Z 24.1 Abs. 4, BGBl. Nr. 333/1979)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1988,, zu Anlage 1 Ziffer 23 Punkt eins, Absatz 6 und Ziffer 24 Punkt eins, Absatz 4,, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,)
(1)Absatz eins,Das in Z 23.1 Abs. 6 der Anlage 1 zum BDG 1979 angeführte Erfordernis der erfolgreichen Absolvierung des Unterrichtspraktikums wird ersetztDas in Ziffer 23 Punkt eins, Absatz 6, der Anlage 1 zum BDG 1979 angeführte Erfordernis der erfolgreichen Absolvierung des Unterrichtspraktikums wird ersetzt
durch die Einführung in das praktische Lehramt im Sinne der Prüfungsvorschrift für das Lehramt an Mittelschulen, BGBl. Nr. 271/1937, oderdurch die Einführung in das praktische Lehramt im Sinne der Prüfungsvorschrift für das Lehramt an Mittelschulen, Bundesgesetzblatt Nr. 271 aus 1937,, oder durch eine nach schulrechtlichen Vorschriften gleichgehaltene Einführung, die vor dem 1. September 1988 zurückgelegt worden ist.
(2)Absatz 2,Anlage 1 Z 24.1 Abs. 4 BDG 1979 gilt nicht für Personen, die vor dem 1. September 1988 eine Ausbildung zum Erwerb einer Lehrbefähigung im Sinne der Anlage 1 Z 24.1 Abs. 1 BDG 1979 für den hauswirtschaftlichen Fachunterricht an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen begonnen und danach ununterbrochen fortgesetzt und abgeschlossen haben.Anlage 1 Ziffer 24 Punkt eins, Absatz 4, BDG 1979 gilt nicht für Personen, die vor dem 1. September 1988 eine Ausbildung zum Erwerb einer Lehrbefähigung im Sinne der Anlage 1 Ziffer 24 Punkt eins, Absatz eins, BDG 1979 für den hauswirtschaftlichen Fachunterricht an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen begonnen und danach ununterbrochen fortgesetzt und abgeschlossen haben.
Zuletzt aktualisiert am
09.04.2015
Dokumentnummer
NOR12161452
Alte Dokumentnummer
N61988101296
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 148/1988Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel VArtikel römisch fünf
Überleitung der Universitäts(Hochschul)professoren
(Anm.: aus BGBl. Nr. 148/1988, zu §§ 154, 163 und 164 des BDG, BGBl. Nr. 333/1979)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1988,, zu Paragraphen 154, 163 und 164 des BDG, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,)
(1)Absatz eins,Mit 1. Oktober 1988 sind dem Dienststand angehörende Ordentliche Universitätsprofessoren, Ordentliche Hochschulprofessoren und Außerordentliche Universitätsprofessoren Angehörige der gleichnamigen Gruppe von Hochschullehrern gemäß § 154 BDG 1979.Mit 1. Oktober 1988 sind dem Dienststand angehörende Ordentliche Universitätsprofessoren, Ordentliche Hochschulprofessoren und Außerordentliche Universitätsprofessoren Angehörige der gleichnamigen Gruppe von Hochschullehrern gemäß Paragraph 154, BDG 1979.
(2)Absatz 2,In der Rechtsstellung und den Ansprüchen der Ordentlichen Universitäts(Hochschul)professoren und der Außerordentlichen Universitäts(Hochschul)professoren, die vor dem 1. Oktober 1988 emeritiert worden, in den Ruhestand versetzt worden oder in den Ruhestand getreten sind, sowie in den Ansprüchen der Personen, die von solchen Hochschullehrern einen Anspruch auf Versorgungsgenuß ableiten, tritt durch Art. I keine Änderung ein.In der Rechtsstellung und den Ansprüchen der Ordentlichen Universitäts(Hochschul)professoren und der Außerordentlichen Universitäts(Hochschul)professoren, die vor dem 1. Oktober 1988 emeritiert worden, in den Ruhestand versetzt worden oder in den Ruhestand getreten sind, sowie in den Ansprüchen der Personen, die von solchen Hochschullehrern einen Anspruch auf Versorgungsgenuß ableiten, tritt durch Artikel römisch eins, keine Änderung ein.
(3)Absatz 3,Der Ordentliche Universitäts(Hochschul)professor, der in dem Studienjahr (§ 19 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, bzw. § 22 Abs. 1 des Kunsthochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 187/1983), in dem Art. I in Kraft tritt, das 63. Lebensjahr vollendet hat oder vollendet, kann seine Emeritierung gemäß § 163 BDG 1979 beantragen; ein Ordentlicher Universitäts(Hochschul)professor, der in diesem Studienjahr das 69. Lebensjahr vollendet, kann seine Emeritierung mit Ablauf dieses Studienjahres beantragen. Wird kein Antrag gestellt, so sind auf solche Ordentliche Universitäts(Hochschul)professoren die Abschnitte II bis V des Bundesgesetzes vom 18. November 1955, BGBl. Nr. 236, womit Bestimmungen über die Pensionsbehandlung von Hochschulprofessoren und über deren Emeritierung getroffen werden, weiter anzuwenden.Der Ordentliche Universitäts(Hochschul)professor, der in dem Studienjahr (Paragraph 19, Absatz eins, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1966,, bzw. Paragraph 22, Absatz eins, des Kunsthochschul-Studiengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1983,), in dem Artikel römisch eins, in Kraft tritt, das 63. Lebensjahr vollendet hat oder vollendet, kann seine Emeritierung gemäß Paragraph 163, BDG 1979 beantragen; ein Ordentlicher Universitäts(Hochschul)professor, der in diesem Studienjahr das 69. Lebensjahr vollendet, kann seine Emeritierung mit Ablauf dieses Studienjahres beantragen. Wird kein Antrag gestellt, so sind auf solche Ordentliche Universitäts(Hochschul)professoren die Abschnitte römisch zwei bis römisch fünf des Bundesgesetzes vom 18. November 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 236, womit Bestimmungen über die Pensionsbehandlung von Hochschulprofessoren und über deren Emeritierung getroffen werden, weiter anzuwenden.
Schlagworte
Professor, Hochschulprofessor, Universitätsprofessor
Zuletzt aktualisiert am
09.04.2015
Dokumentnummer
NOR12161462
Alte Dokumentnummer
N6198810516E